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Wenn der Flieger plötzlich leckt ... - Ausgleichszahlung?

Reiserecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Vorliegend war es zu einer mehr als 9-stündigen Verspätung gekommen, weil es zu einem plötzlichen Austritt von Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerks gekommen war - dies wurde hinreichend dargelegt.

Die behauptete ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs begründet aber im Hinblick auf den eingetretenen technischen Defekt allein jedoch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004.

Der Eintritt eines solchen Defekts ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.

Die Folge: Den Fluggästen stand jeweils eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250,00 € zu.

Im Einzelnen führte das Gericht aus:

Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in der geltend gemachten Höhe entsprechend Artikel 5 Abs. 1 c) i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO EG Nr. 261/2004).

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LG Stuttgart, 20.04.2011 - Az: 13 S 227/10

ECLI:DE:LGSTUTT:2011:0420.13S227.10.0A

Vorgehend: AG Nürtingen, 27.09.2010 - Az: 11 C 1219/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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