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Flugabbruch nach dem Start: Annullierung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Auch dann, wenn ein Flug nach dem Start abgebrochen wurde, liegt eine Annullierung des Fluges vor.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Nach der Rückkehr der Maschine der Beklagten nach Bangkok wegen eines Turbinenschadens circa 2 1/2 Stunden nach dem (pünktlichen) Start wurden der Kläger und seine Mitreisende nach Umbuchung durch die Beklagte von einer anderen, außereuropäischen Fluggesellschaft nach Hamburg befördert, wobei der Flug nicht auf der Strecke Bangkok-Paris-Hamburg, wie von der Beklagten geplant, sondern auf der Strecke Bangkok-Wien-Hamburg erfolgte.

Der Kläger verlangt von der Beklagten daher eine Ausgleichszahlung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 1.200,–.

Der von der Beklagten abgebrochene Flug von Bangkok nach Paris ist i. S. d. Art. 5, 2 l) (EG) VO Nr. 261/2004 annulliert worden.

Gemäß Art. 2 l) (EG) VO Nr. 261/2004 ist unter einer „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, zu verstehen. Der EuGH hat diese Definition der Verordnung dahingehend konkretisiert, dass von einer Annullierung ausgegangen werden kann, wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen (EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07 und C-432/07). Nach diesem Maßstab liegt hier eine Annullierung des von der Beklagten abgebrochenen Fluges vor: Die Beklagte hat die Planung des Fluges Bangkok-Paris-Hamburg aufgegeben, und der Kläger sowie seine Mitreisende sind aus diesem Grunde mit einem Flug einer anderen Fluggesellschaft auf einer anderen Strecke nach Hamburg befördert worden.

Der Annahme einer Annullierung des Fluges der Beklagten steht nichts entgegen, dass der Flug unstreitig zunächst pünktlich gestartet ist.

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