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Flugannullierung wegen Nebel: Passagiere haben Anspruch auf Betreuungsleistungen!

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird ein Flug wegen starken Nebels annulliert und verzögert sich dadurch die Rückreise um mehrere Tage, haben betroffene Fluggäste Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung, Hotelunterbringung, Transport und Kommunikationsmöglichkeiten. Da Nebel als außergewöhnlicher Umstand außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegt, besteht daneben jedoch kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung.

Betreuungspflichten bei Flugannullierung - wo liegt die Grenze?

Annulliert eine Fluggesellschaft einen Flug, greifen die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Diese unterscheidet zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Ansprüchen: den Betreuungsleistungen nach Artikel 9 der Verordnung einerseits und der Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung andererseits. Beide Ansprüche folgen unterschiedlichen Voraussetzungen und können daher unabhängig voneinander entstehen oder entfallen.

Welche Betreuungsleistungen stehen Fluggästen zu?

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet, betroffenen Fluggästen unentgeltlich Betreuungsleistungen anzubieten. Hierzu zählen insbesondere Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, eine Hotelunterbringung, sofern ein längerer Aufenthalt notwendig wird, die Beförderung zwischen Flughafen und Unterbringungsort sowie die Möglichkeit, Telefongespräche zu führen oder auf sonstigem Wege zu kommunizieren. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich ist. Kommt die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, können den Fluggästen selbst entstandene Aufwendungen im Wege des Schadensersatzes aus §§ 280 ff. BGB zu erstatten sein, da es sich bei den Betreuungspflichten aus Artikel 9 der Verordnung um schuldrechtliche Verpflichtungen aus dem Luftbeförderungsvertrag handelt.


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AG Simmern, 07.03.2007 - Az: 3 C 699/06

ECLI:DE:AGSIMME:2007:0307.3C699.06.0A

Nachfolgend: OLG Koblenz, 11.01.2008 - Az: 10 U 385/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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