Die EU-Verordnung unterscheidet nicht zwischen Reiseveranstalter und Fluggesellschaft.
Kommt es zu einer Änderung von An- oder Abreise durch den Veranstalter, so kann der Reisende die gleichen Rechte (Ausgleichszahlung) wie bei Verlegung des Fluges durch das Luftfahrtunternehmen geltend machen.
AG Rüsselsheim, 06.01.2006 - Az: 3 C 1127/05
Nachfolgend: LG Darmstadt, 12.07.2006 - Az: 21 S 20/06
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