Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, Zahlung von
Ausgleichsleistungen nach
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Die Klägerin buchte am 24.02.2005 für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Rückflug war für den 15.7.2005 von Antalja nach Berlin-Tegel, Startzeit 10.40 Uhr vorgesehen. Die Klägerin und ihre Familie erhielten am 12.7.2005 über ihre örtliche Reiseleiterin eine Benachrichtigung, wonach der Rückflug von dem Reiseveranstalten aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Sie flogen um 11:00 Uhr nach Leipzig und wurden von dort mittels Bustransfer nach Berlin gebracht. Der ursprünglich gebuchte Flug wurde ansonsten planmäßig seitens der Beklagten durchgeführt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gem.
Art. 3 Abs. 2 b, 4 Abs. 3, 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Denn im vorliegenden Fall hat nicht die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Klägerin und ihrer Familie die Beförderung gegen deren Willen verweigert, sondern der
Reiseveranstalter, bei dem die Klägerin die Reise gebucht hatte, hat eine Umbuchung vorgenommen. Dieser Fall wird von
Art. 4 der Verordnung nicht erfasst. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bestimmt nicht, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen für Umbuchungen des Reiseveranstalters, die gegen den Willen des Reisenden erfolgen, haftet.
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bestimmt, dass ein ausführenden Luftfahrtunternehmen es zunächst zu versuchen hat, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zu einem freiwilligen Verzicht auf ihre Buchung zu bewegen, wenn für dieses absehbar ist, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist. Falls sich nicht genügend Freiwillige finden, kann es nach Abs. 2 Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern. Dann muss es aber nach Abs. 3 unverzügliche diesen Fluggästen eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 und die Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und 9 erbringen. Diese dem Luftfahrtunternehmen auferlegte Vorgehensweise ergibt keinen Sinn, wenn das Luftfahrtunternehmen gar keinen Einfluss darauf hat, dass und welchen Fluggast es befördert oder nicht, sondern dies von dritter Seite, z.B. dem Reiseveranstalter, bestimmt wird. Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen sich Entscheidungen des Reiseveranstalters zurechnen lassen und hierfür einstehen müsste.
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