Wird ein Passagier vom Flugzeugkapitän aufgrund von Trunkenheit vor Antritt der Flugreise von der Beförderung ausgeschlossen, so haftet der
Reiseveranstalter dem Passagier gegenüber nicht, da es sich hierbei um eine luftpolizeiliche Maßnahme handelt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß
§ 651 f Abs. 1 BGB. Die beklagte Reiseveranstalterin trifft kein Verschulden an dem Ausschluss der Ehefrau des Klägers von der Rückbeförderung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ablehnung der Beförderung der Ehefrau des Klägers durch den Flugkapitän zu Recht erfolgte. Denn die Entscheidung des Flugkapitäns ist der Beklagten als Reiseveranstalterin nicht zuzurechnen. Grundsätzlich ist zwar die Fluggesellschaft als Erfüllungsgehilfin der Veranstalterin einer
Pauschalreise anzusehen, wenn sich diese der Fluggesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem
Reisevertrag bedient. Die Veranstalterin muss auch für das Verhalten der Hilfspersonen der Fluggesellschaft, d.h. auch des Flugkapitäns einstehen (BGH, 18.11.1982 - Az: VII ZR 25/82).
Im vorliegenden Falle hat der Flugkapitän aber aufgrund der ihm durch § 29 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz zustehenden herleitenden Befugnis und nicht in Ausführung der der Beklagten als Reiseveranstalterin obliegenden Leistungen gehandelt.
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