Pauschalreisende haben bei einem Charterflug keinen Anspruch auf nebeneinander liegende Sitzplätze, auch nicht Familien mit minderjährigen Kindern. Die Vergabe nach der Reihenfolge des Eincheckens stellt keinen Reisemangel dar.
Mängel am Urlaubsort müssen dem Reiseveranstalter zudem gegenüber der örtlichen Reiseleitung alsbald angezeigt werden, sonst entfällt ein Minderungsanspruch.
Auch das Alter mitreisender Kinder ändert hieran grundsätzlich nichts. Dies gilt selbst dann, wenn minderjährige Kinder getrennt von beiden Elternteilen sitzen müssen. Zum einen ist es üblich, dass Sitzplätze in der Reihenfolge des Eincheckens vergeben werden. Zum anderen ist maßgeblich, dass die Fluggesellschaft nicht sicher sein kann, dass sämtliche Fluggäste pünktlich erscheinen und am Flug teilnehmen. Zudem muss ersichtlich sein, dass und inwieweit der Fluggesellschaft bekannt war, dass minderjährige Kinder mitreisen.
Wer zu den letzten Passagieren gehört, die einchecken, kann deshalb nicht erwarten, noch nebeneinander liegende Plätze zu erhalten. Im vorliegenden Fall hatte die reisende Familie getrennte Sitzplätze erhalten, nachdem sie nach eigenem Vortrag zu den letzten Fluggästen am Check-in gehört hatte. Ein Reisemangel lag daher nicht vor.
Mängel am Urlaubsort müssen dem Reiseveranstalter zudem gegenüber der örtlichen Reiseleitung alsbald angezeigt werden, sonst entfällt ein Minderungsanspruch.
Besteht bei einer Pauschalreise ein Anspruch auf nebeneinander liegende Sitzplätze?
Ein Reisepreisminderungsanspruch richtet sich nach §§ 651 d, 651 c BGB und setzt voraus, dass die Reise mit einem Mangel behaftet ist. Die Sitzplatzverteilung im Flugzeug stellt dabei grundsätzlich keinen Reisemangel dar. Ein Flugpauschalreisender, der im Rahmen der gebuchten Reise an einem Charterflug teilnimmt, hat keinen Anspruch auf bestimmte, nebeneinander liegende Sitzplätze. Das gilt jedenfalls dann, wenn aufgrund einer starken Auslastung des Fluges und bereits erfolgter Eincheckungen nur noch einzelne Sitzplätze zur Verfügung stehen.Auch das Alter mitreisender Kinder ändert hieran grundsätzlich nichts. Dies gilt selbst dann, wenn minderjährige Kinder getrennt von beiden Elternteilen sitzen müssen. Zum einen ist es üblich, dass Sitzplätze in der Reihenfolge des Eincheckens vergeben werden. Zum anderen ist maßgeblich, dass die Fluggesellschaft nicht sicher sein kann, dass sämtliche Fluggäste pünktlich erscheinen und am Flug teilnehmen. Zudem muss ersichtlich sein, dass und inwieweit der Fluggesellschaft bekannt war, dass minderjährige Kinder mitreisen.
Wer zu den letzten Passagieren gehört, die einchecken, kann deshalb nicht erwarten, noch nebeneinander liegende Plätze zu erhalten. Im vorliegenden Fall hatte die reisende Familie getrennte Sitzplätze erhalten, nachdem sie nach eigenem Vortrag zu den letzten Fluggästen am Check-in gehört hatte. Ein Reisemangel lag daher nicht vor.
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AG Düsseldorf, 07.03.2002 - Az: 50 C 18568/01
ECLI:DE:AGD:2002:0307.50C18568.01.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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