Wenn ein Reisender, der sich eine Stunde und 40 Minuten vor dem planmäßigen Abflug seiner Maschine am Check-In-Schalter der Fluggesellschaft einfindet und wegen der Zahl der dort Wartenden nicht mehr rechtzeitig vor dem Abflug abgefertigt werden kann, kann er vom Veranstalter als Schadensersatz die Kosten des Ersatzflugs zum Urlaubsort verlangen.
Der Kläger behauptet, er habe sich am 22.08.1999 bereits um 10.55 Uhr am Check-In-Schalter der Fluglinie Condor eingefunden und sich hinter einer riesigen Menschenschlange angestellt. Nach einer Stunde habe er sich zum Informationsschalter begeben, wo ihm mitgeteilt wurde, dass sich der Abflug bis 13.45 Uhr verzögerte.
Als er um 12.30 Uhr am Check-In-Schalter angekommen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass das Flugzeug bereits abgefertigt sei.
Der Kläger kaufte sodann einen Flug für zwei Personen für 380,00 DM nach Mallorca, und von dort für 200,00 DM einen Flug nach Ibiza.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 780,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.2000 zu bezahlen.
Die Beklagte bestreitet, dass sich der Kläger bereits um ca. 10.35 Uhr am Check-In-Schalter eingefunden habe. Die Beklagte bestreitet die falsche Auskunftserteilung am Informationsschalter.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei der beklagten eine Pauschalreise für zwei Personen vom 22.08. bis 29.08.1999 nach Ibiza. Die Abflugszeit war am 22.08.1999 um 12.35 Uhr.Der Kläger behauptet, er habe sich am 22.08.1999 bereits um 10.55 Uhr am Check-In-Schalter der Fluglinie Condor eingefunden und sich hinter einer riesigen Menschenschlange angestellt. Nach einer Stunde habe er sich zum Informationsschalter begeben, wo ihm mitgeteilt wurde, dass sich der Abflug bis 13.45 Uhr verzögerte.
Als er um 12.30 Uhr am Check-In-Schalter angekommen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass das Flugzeug bereits abgefertigt sei.
Der Kläger kaufte sodann einen Flug für zwei Personen für 380,00 DM nach Mallorca, und von dort für 200,00 DM einen Flug nach Ibiza.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 780,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.2000 zu bezahlen.
Die Beklagte bestreitet, dass sich der Kläger bereits um ca. 10.35 Uhr am Check-In-Schalter eingefunden habe. Die Beklagte bestreitet die falsche Auskunftserteilung am Informationsschalter.
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AG München, 06.07.2000 - Az: 113 C 2852/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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