Ein
Reisender muss es nicht hinzunehmen, dass die Immobilie, in der sich die gebuchte
Ferienwohnung befindet, unfertig ist. Dies berechtigt zur sofortigen Kündigung des
Mietvertrages.
Reisende können davon ausgehen, dass das komplette Objekt bei Anreise fertiggestellt ist. Ein anderes würde nur dann gelten, wenn in der Angebotsbeschreibung auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
Im vorliegenden Fall befanden sich auf dem Gelände Baugeräte, Bauschutt und Abfälle. Des Weiteren ragten spitze Metallstücke aus dem Beton, den Treppen fehlte das Geländer und im Garten befanden sich unter Pflanzen versteckte Löcher, über die man stolpern konnte.
Daher kam im vorliegenden Fall erschwerend hinzu, dass die gebuchten Räume nicht gefahrlos zu erreichen waren.
Der Anbieter musste den Reisenden aufgrund der vorliegenden Umstände das gezahlte Geld erstatten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Über das Internetangebot der Beklagten hat der Kläger bei der Beklagten für sich und seine insgesamt siebenköpfige Familie die Belegung einer Ferienwohnung zum Preis von 768,00 € gebucht. In der Bewerbung war angegeben worden, dass es sich unter anderem um eine Vierzimmerwohnung mit 150 Quadratmetern im ersten Stock eines neuen Dreifamilienhauses handeln würde, welches im Jahre 2004 vollständig renoviert worden war.
Der Kläger reiste am 14.05.2005 an. Er stellte fest, dass überall im frei zugänglichen Erdgeschoss des Gebäudes, auf der Terrasse sowie im „Garten“ Baugeräte, Baumaterialien und Schutt beziehungsweise Abfall herumlag. Weiterhin waren an mehreren Stellen des Gebäudes noch spitze Metallstäbe (wohl Armierungseisen der Schalung für den Betonguss von Treppen und Wänden) vorhanden, die in allen Richtungen aus dem Beton ragten. Plattformen und Treppen im Außenbereich waren nicht mit Geländern gegen Absturz gesichert. Im Boden befanden sich teilweise verdeckt durch die Vegetation Löcher, in die man mit den Füßen geraten beziehungsweise über die man stolpern konnte.
Der Kläger, der mit insgesamt fünf Kindern angereist war, bemängelte bei der Schlüsselhalterin vor Ort den Zustand. Es konnte jedoch keine Abhilfe geschaffen werden. Auch nachdem die Beklagte eingeschaltet worden war, war es nicht möglich, ein Ersatzobjekt zu finden wegen der deutschen Pfingstferien.
Der Kläger hat sich dann anderweitig eine Ferienwohnung besorgt.
Er vertritt die Auffassung, dass die Grenze der erheblichen Beeinträchtigungen einer
Reise erreicht sei. Denn ihm und seiner Ehefrau habe es nicht zugemutet werden können, die Ferienwohnung gleichwohl zu beziehen und dann durch eine Aufsichtsführung quasi auf Schritt und Tritt sicherzustellen, dass keines der fünf Kinder an den Gefahrenstellen zu Schaden kommen würde.
Somit sei für alle Beteiligte der Urlaub von Anfang an vereitelt gewesen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Kündigung des
Reisevertrags unrechtmäßig erfolgt sei. Denn es sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger eine Vierzimmerwohnung im ersten Stock und nicht ein Anwesen mit Garten gebucht habe. Die gebuchte Ferienwohnung sei in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen. Soweit seitens des Klägers vorgetragen worden sei, dass Bauschutt noch vorhanden gewesen sei, handele es sich hierbei um die rückwärtige Seite des Hausanwesens, die für Gäste nicht vorgesehen gewesen sei und darüber auch nicht vertraglich zugesagt worden sei.
Es sei weiterhin auch keine vertragliche Zusicherung erfolgt, dass der Außenbereich zur Mitbenutzung oder ähnliches ausgeschrieben worden sei.
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