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Notfall im Flugzeug: Rechte und Pflichten für Fluggäste

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kommt es während eines Flugs zu einer medizinischen Notfallsituation, so kann eine außerplanmäßige Landung erforderlich werden, um die Versorgung des Reisenden sicherzustellen. Doch welche rechtlichen Konsequenzen hat ein solches Drama in 10.000 Metern Höhe – für den betroffenen Patienten, für den helfenden Arzt und nicht zuletzt für die restlichen Passagiere, deren Reisepläne durch den Zwischenfall durcheinandergewirbelt werden?

Wer hat die Entscheidungsgewalt an Bord?

Tritt ein medizinischer Notfall ein, obliegt die Verantwortung für das weitere Vorgehen primär der Crew. In etwa 90 Prozent der Fälle ist der Zustand des Passagiers unkritisch und kann durch die Kabinenbesatzung bewältigt werden, da diese regelmäßig in Erste-Hilfe-Maßnahmen geschult ist. Handelt es sich jedoch um einen ernsteren Zustand, wird an einen eventuell mitreisenden Arzt appelliert.

Der Flugkapitän kann zur Rettung des Passagiers selbstständig eine Sicherheitslandung veranlassen und verantworten. Auch wenn eine Abstimmung mit dem Bordpersonal, medizinischen Callcentern am Boden und einem eventuell an Bord befindlichen Arzt erfolgt, gilt letzten Endes die Entscheidung des Flugkapitäns. Diese erfolgt im Zweifel stets zugunsten der Gesundheit des Reisenden. Muss ein passender Flughafen angesteuert und eine medizinisch initiierte Sicherheitslandung durchgeführt werden, verursacht dies nicht unerhebliche Kosten. Für diese muss grundsätzlich die Krankenversicherung des Reisenden aufkommen, was diese im Allgemeinen auch ohne Probleme tut. Einige Airlines tragen diese Kosten aus Kulanzgründen teilweise auch selbst.

Gibt es eine Hilfeleistungspflicht?

Während des Fluges findet das Recht des Staates Anwendung, in dem das Flugzeug eingetragen ist – und zwar unabhängig davon, wo sich das Flugzeug gerade geografisch befindet. Fliegt man beispielsweise mit einer deutschen Fluggesellschaft, gilt während des Fluges deutsches Recht.

Nach diesem ist auch der Arzt, ebenso wie jeder andere Bürger, verpflichtet, in Notfällen Hilfe zu leisten, sofern ihm dies zumutbar ist (vgl. § 323c StGB). Aufgrund der fachlichen Ausbildung liegt die Zumutbarkeitsschwelle beim Mediziner höher als beim medizinischen Laien. Es wird dabei allerdings berücksichtigt, welche Facharztausbildung vorliegt.

Eine besondere Konstellation ergibt sich, wenn der Hilfeleistende Alkohol konsumiert hat. Eine ärztliche Hilfeleistung verbietet sich nur dann zwingend, wenn der Mediziner so stark alkoholisiert ist, dass er nicht mehr Herr seiner Sinne ist. Hat der Arzt lediglich ein Glas Wein getrunken, muss abgewogen werden. Ist er der einzige Berufsträger an Bord, wird er dennoch nach bestem Wissen und Gewissen helfen müssen und zumindest jene Maßnahmen ergreifen, die er in seinem Zustand noch sicher beherrscht.

Haftungsrisiken für den helfenden Mediziner

Die Sorge vieler Ärzte, sich durch eine spontane Hilfeleistung im Flugzeug haftbar zu machen, ist weitgehend unbegründet, sofern deutsches Recht zur Anwendung kommt. Ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient kommt in einer solchen Notsituation, in der der Patient keine Wahlfreiheit bezüglich des Arztes hat und keine Vergütung vereinbart wird, in der Regel nicht zustande. Die strengen Grundsätze und Beweislastregeln des Arzthaftungsrechts finden daher auf die Notfallbehandlung keine direkte Anwendung.

Vielmehr greift hier das Haftungsprivileg der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Dies bedeutet, dass der helfende Arzt – ebenso wie jeder andere Ersthelfer – nur für Schäden haftet, die er vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht (vgl. § 680 BGB). Leichte Fahrlässigkeit führt somit nicht zur Haftung. Zudem sind Ärzte bei den großen Fluggesellschaften in der Regel über die Airline versichert und werden von dieser von der Haftung freigestellt. Auch die eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arztes greift oft bei sogenannten außerdienstlichen ärztlichen Behandlungen, wobei hier je nach Versicherungsvertrag geprüft werden muss, ob auch Schäden im Ausland oder im internationalen Luftraum abgedeckt sind.

Empfiehlt der Arzt eine Sicherheitslandung, weil nach Einschätzung vor Ort eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht, so trägt er hierfür kein Haftungsrisiko, selbst wenn sich die Einschätzung später als falsch herausstellen sollte. Da die letzte Entscheidungshoheit beim Piloten liegt, kann der Arzt für die wirtschaftlichen Folgen einer unnötigen Zwischenlandung nicht belangt werden.

Reiserechtliche Folgen für Mitreisende: Verspätung und Anschlussflüge

Die mit dem Notfall verbundenen Unannehmlichkeiten für die anderen Reisenden sind rechtlich als Fall höherer Gewalt einzustufen und somit grundsätzlich hinzunehmen. Kommt es aufgrund einer medizinisch notwendigen Zwischenlandung zu einer erheblichen Verspätung am Endziel, ergibt sich hieraus in der Regel kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004).

Die Rechtsprechung ist hierzu eindeutig: Auch ein medizinischer Notfall, der jedenfalls zum Zeitpunkt des Abfluges nicht vorhersehbar war, zählt zu den außergewöhnlichen Umständen gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (vgl. AG Berlin-Wedding, 28.10.2010 - Az: 2 C 115/10). In dem dort verhandelten Fall musste ein Flugzeug aufgrund eines medizinischen Notfalls zum Ausgangsflughafen zurückkehren. Das Gericht urteilte, dass die Verspätung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

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Stand: 06.07.2015
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