Die beklagte Wohnungseigentümerin W. errichtete zunächst 2002 an den kurzen Seiten des
Balkons, die jeweils an die Hausmauer heranreichen jeweils zwei Glaselemente, die vom Boden des Balkons der Beklagten bis zum unteren Teil der Decke des darüber liegenden Balkons reichten. Die Rahmen sind in blauer Farbe gehalten und die Scheiben in Klarglas.
Mit Rundschreiben vom 27.09.2012 beantragte die Wohnungseigentümerin W. über die Hausverwaltung die Erweiterung Ihres Windschutzes auf dem Balkon. Mit Schreiben vom 15.10.2012 teilte die Hausverwaltung mit, dass ein Eigentümer - die hiesigen Kläger - -mit „nein“ votierte und der Antrag abgelehnt sei. Gleichzeitig teilte die Hausverwaltung mit, dass sie bei Durchsicht der Protokolle festgestellt habe, dass im Jahr 2002 bereits über die Installation eines Windschutzes beschlossen wurde und dieser Beschluss auch die vorgesehene bauliche Veränderung der Beklagten mit umfasst.
Im Anschluss daran stattete die beklagte Wohnungseigentümerin W. ihren Balkon komplett mit Windschutzelementen aus, die vom Boden des eigenen Balkons bis zum unteren Teil des oberen Balkons reichten. Der Balkon ist nunmehr komplett geschlossen.
Die beklagte Miteigentümerin W. wurde von den Klägern mit Schreiben vom 19.12.2012 unter Fristsetzung bis zum 18.1.2013 erfolglos aufgefordert, einen Rückbau vorzunehmen. Im Anschluss daran begehrten die Kläger klagweise von der Wohnungseigentümerin W. mit Ausnahme von jeweils zwei Glaselementen an den Seiten des Balkons die übrigen auf dem Balkon angebrachten Glaselemente zu entfernen. In erster Instanz war sie vor dem Amtsgericht Lübeck erfolgreich.
In der Wohnungseigentümerversammlung am 11.7.2013 wurde unter TOP 7 mehrheitlich der Beschluss gefasst, dass die Errichtung von Windschutz auf den Balkonen auch vollständig umlaufend ausgeführt werden darf. In der Vorlage, die Bestandteil des Beschlusses ist und die dem Protokoll beigefügt ist, wird unter anderem ausgeführt, dass jeder Wohnungseigentümer zur Modernisierung und Gebrauchswerterhöhung seiner Wohnung befugt ist, einen Windschutz durch eine Balkonverglasung vorzunehmen.
Diesen Beschluss fechten die Kläger an.
Die Kläger sind der Auffassung, die umlaufende Verglasung eines Balkons Stelle eine bauliche Veränderung im Sinne des
§ 22 Abs. 1 WEG dar, so dass ein Beschluss einstimmig gefasst werden müsse. Die Kläger wären durch diesen Beschluss über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt. Hierzu behaupten sie, dass die Ausführung eines derartigen Beschlusses mit einer umlaufenden Verglasung des Balkons eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Fassade zur Folge habe. Zudem sind die Kläger der Auffassung es liege auch keine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG im Sinne einer Modernisierung vor. Die Verglasung von offenen Balkonen oder Loggien Stelle keine Modernisierung im Sinne des Mietrechts dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist begründet.
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