Verspätungen,
Annullierungen und
Überbuchungen gehören zu den häufigsten Ärgernissen im Luftverkehr. Die
EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 schafft in vielen dieser Fälle klare Verhältnisse: Betroffene Passagiere haben Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung - unabhängig vom ursprünglich gezahlten Ticketpreis. Die Höhe richtet sich ausschließlich nach der Länge der Flugstrecke.
Welche Flüge fallen unter die EU-Fluggastrechte?
Schutz besteht bei allen Flügen innerhalb der EU, gleichgültig ob ein europäisches oder ein nicht-europäisches Luftfahrtunternehmen den Flug durchführt. Darüber hinaus sind Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU erfasst, sofern die ausführende Fluggesellschaft eine Lizenz in einem EU-Staat besitzt. Umgekehrt gilt die Verordnung auch für Flüge aus der EU in Drittländer - unabhängig davon, ob eine EU- oder eine Nicht-EU-Airline den Flug durchführt.
Als „EU“ gelten in diesem Zusammenhang die 27 Mitgliedstaaten sowie bestimmte Überseegebiete wie Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, St. Barthélemy, St. Martin (Französische Antillen), die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln - nicht jedoch die Färöer. Die Verordnung gilt außerdem für Flüge aus und nach Island, Norwegen und der Schweiz.
Wer etwa von New York nach Frankfurt mit einer europäischen Fluggesellschaft fliegt und von einer Annullierung betroffen ist, kann Ausgleichsansprüche nach der Verordnung geltend machen. Bei einer Nicht-EU-Airline auf derselben Route gelten hingegen möglicherweise andere oder geringere Schutzregeln. Kein Anspruch nach der Verordnung besteht zudem, wenn für dieselbe Reise bereits gleichwertige Leistungen - etwa Entschädigung oder Ersatzbeförderung - nach den Rechtsvorschriften eines Nicht-EU-Landes erbracht wurden.
Kein verweigertes Boarding gegen den Willen des Reisenden
Die Fluglinie hat zuerst Freiwillige zu suchen, die ihren Sitzplatz im Gegenzug gegen Begünstigungen tauschen wollen. Nur wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, darf die Fluglinie Passagiere gegen deren Willen abweisen. Hierbei fallen folgende Entschädigungen an:
- Für Flüge mit weniger als 1.500 km: 250,00 Euro
- Flüge innerhalb der EU mit mehr als 1.500 km und andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km: 400,00 Euro
- Für alle anderen Flüge: 600,00 Euro
Diese Zahlungen können um die Hälfte gekürzt werden, wenn der Fluggast mit einem Alternativflug das Endziel innerhalb von folgenden zeitlichen Toleranzen erreicht:
- Für Flüge mit weniger als 1.500 km und weniger als 2 Stunden Verspätung gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit
- Für Flüge innerhalb der EU mit mehr als 1.500 km und andere Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km mit weniger als 3 Stunden Verspätung
- Für alle anderen Flüge mit weniger als 4 Stunden Verspätung
Ob das Angebot des Ersatzfluges angenommen oder stattdessen der Rücktritt vom Flug mit Erstattung des Flugpreises gewählt wird, hat keinen Einfluss auf die Halbierung der Ausgleichsleistung. Eine Begrenzung durch den Flugpreis besteht nicht. Hierdurch wird sichergestellt, dass eine solche Maßnahme für die Fluglinie unattraktiv wird.
Zusätzlich zur Entschädigung besteht ein Wahlrecht zwischen Ticketpreiserstattung und Alternativflug sowie Anspruch auf Verpflegung, Erfrischungen und einen Hotelaufenthalt, sofern dies erforderlich wird.
Flugannullierung: Wann Entschädigungsansprüche bestehen
Wird ein Flug auf Veranlassung der Fluglinie storniert, hat der Passagier grundsätzlich Anspruch auf die oben genannten Ausgleichszahlungen. Dieser Anspruch entfällt jedoch je nach Zeitpunkt der Information und den Bedingungen des angebotenen Ersatzfluges: Bei einer Information mehr als 14 Tage vor dem geplanten Abflug besteht kein Entschädigungsanspruch. Erfolgte die Information zwischen 7 und 13 Tagen vor Abflug, entfällt der Anspruch, wenn der angebotene Ersatzflug höchstens 2 Stunden früher abfliegt und maximal 4 Stunden später als der ursprüngliche Flug ankommt. Bei einer Information weniger als 7 Tage vor dem geplanten Abflug entfällt der Anspruch nur, wenn der Ersatzflug höchstens 1 Stunde früher abfliegt und maximal 2 Stunden später ankommt. In allen anderen Fällen bleibt der Entschädigungsanspruch bestehen.
Unabhängig vom Entschädigungsanspruch besteht bei jeder Annullierung Anspruch auf Erstattung des vollständigen Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder auf Ersatzbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen. Zusätzlich bestehen Ansprüche auf Verpflegung und Erfrischungen sowie auf einen Hotelaufenthalt, wenn die Situation eine Übernachtung erforderlich macht. Erstattungsansprüche gelten auch, wenn die Annullierung zu einer Abflugverspätung von mindestens fünf Stunden führt und die Weiterreise nicht mehr sinnvoll ist.
Hinweis: Wird ein Flug auf einen anderen Startflughafen verlegt, ohne dass die Airline den Transfer der Fluggäste vom ursprünglichen zum neuen Abflughafen übernimmt, gilt dies als Annullierung. Gleiches gilt, wenn ein Flugzeug nicht am gebuchten Zielflughafen landet, sondern an einem anderen Flughafen, der dieselbe Stadt oder Region nicht gleichwertig bedient - die Landung in Berlin statt Frankfurt etwa wäre als Annullierung des Berlinfluges zu werten, mit dem entsprechenden Anspruch auf Transferkosten. Auch ein um mehr als eine Stunde vorverlegter Abflug ist einer Annullierung gleichgestellt.
Flugverspätung: Ab wann besteht Anspruch auf Ausgleichszahlung?
Kommt ein Flug mit mehr als drei Stunden Verspätung am Zielflughafen an, kann eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro verlangt werden - je nach Strecke, entsprechend der oben genannten Staffelung. Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunftsverspätung am Zielort, nicht allein der Zeitpunkt des verspäteten Starts.
Bereits bei einer Abflugverspätung besteht ab bestimmten Wartezeiten Anspruch auf Betreuungsleistungen: Verpflegung mit Essen und Getränken sowie mindestens zwei kostenlose Telefonate. Bei Kurzstreckenflügen gilt dies ab zwei Stunden Wartezeit, bei Mittelstrecken und Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km außerhalb der EU ab drei Stunden, bei Langstreckenflügen über 3.500 km ab vier Stunden Wartezeit. Findet der Flug erst am nächsten Tag statt, kommt ein Hotelzimmer samt Transfer hinzu. Nimmt die Airline diese Leistungen nicht proaktiv an die Hand, können entstandene Kosten - gegen Vorlage der entsprechenden Belege - nachträglich erstattet werden.
Bei einer Abflugverspätung von fünf Stunden oder mehr besteht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und den vollen Ticketpreis erstattet zu verlangen. Ist bereits eine Teilbeförderung zu einem Zwischenstopp erfolgt, kann zusätzlich der Rückflug zum ursprünglichen Abflughafen gefordert werden.
Wer einen Anschlussflug verpasst, hat ebenfalls Anspruch auf Ausgleichszahlung - vorausgesetzt, beide Flüge wurden gemeinsam gebucht und am Zielort wird mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr angekommen. Entscheidend ist stets die Ankunftsverspätung am Endziel.
Außergewöhnliche Umstände als Ausschlussgrund
Die Airline kann die Ausgleichszahlung verweigern, wenn sie nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen wären. Als typische Beispiele gelten extreme Unwetter, Naturkatastrophen, politische Unruhen, Sperrungen des Luftraums oder defekte Enteisungsanlagen. In diesen Fällen entfällt die Ausgleichszahlungspflicht - nicht jedoch die Pflicht zur Betreuung (Verpflegung, Unterkunft) und zur Erstattung oder Ersatzbeförderung.
Technische Defekte am Flugzeug gelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Umstände, da sie zum normalen Betriebsrisiko einer Fluggesellschaft gehören. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn ein verborgener Fertigungsfehler vom Hersteller oder einer Behörde entdeckt wird oder wenn die Beschädigung auf Sabotage oder einen externen Eingriff zurückzuführen ist.
Auch beim Thema Streik ist zu differenzieren: Streiken eigene Beschäftigte der Fluggesellschaft - etwa Piloten oder Kabinenpersonal -, liegt dies grundsätzlich im Einflussbereich des Unternehmens. Ein solcher Streik gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand, sodass Anspruch auf Entschädigung besteht. Anders verhält es sich bei externen Streiks - etwa von
Fluglotsen oder
Flughafenpersonal -, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen und möglicherweise als außergewöhnlicher Umstand anerkannt werden. Ob ein Entschädigungsanspruch besteht, muss dabei stets im Einzelfall geprüft werden.
Internationale Flüge und das Montrealer Übereinkommen
Für internationale Flüge, die außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Verordnung liegen, kommt das
Montrealer Übereinkommen in Betracht. Es gilt für internationale Flüge zwischen Staaten, die das Abkommen ratifiziert haben. Anders als die EU-Verordnung sieht das Montrealer Übereinkommen keine Pauschalentschädigungen vor. Stattdessen muss der konkret entstandene Schaden nachgewiesen werden - etwa durch Quittungen für zusätzliche Übernachtungen, Ersatzkleidung oder Hygieneartikel. Die Haftung ist auf Höchstbeträge begrenzt, die sich derzeit auf ca. 8.000 Euro für Verspätungsschäden bei Passagieren und ca. 2.000 Euro bei Gepäckschäden belaufen. Die Airline bleibt haftungsfrei, wenn sie nachweist, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Schaden zu verhindern.
Besondere Rechte für Reisende mit eingeschränkter Mobilität
Reisende mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität genießen besonderen Schutz. Eine Flugbuchung darf allein deshalb nicht abgelehnt werden, weil jemand auf Hilfe angewiesen ist. Kommt es dennoch aus sicherheitsrelevanten Gründen zur Ablehnung - etwa wegen bestimmter medizinischer Geräte -, besteht Anspruch auf vollständige Ticketerstattung oder auf Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Bedingungen. An Flughäfen im Geltungsbereich der Verordnung sind kostenfreie Unterstützungsleistungen bereitzustellen, darunter Begleitung durch Check-in und Sicherheitskontrolle, Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie der Transport von Mobilitätshilfen und zertifizierten Assistenzhunden. Wer auf solche Leistungen angewiesen ist, sollte dies mindestens 48 Stunden vor Abflug bei der Airline, dem Reiseveranstalter oder dem Flughafen anmelden.
Besonderheiten bei Pauschalreisen
Wer eine
Pauschalreise gebucht hat, kann bei erheblichen Verspätungen unter Umständen nicht nur gegenüber der Fluggesellschaft, sondern auch gegenüber dem
Reiseveranstalter Ansprüche geltend machen. Bei einer
Ankunftsverspätung von mehr als vier Stunden kann eine
Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden, da eine vertraglich vereinbarte Leistung mangelhaft erbracht wurde. Üblich sind dabei ca. 5 Prozent des Tagesreisepreises pro weitere Verspätungsstunde, maximal 20 Prozent des Gesamtreisepreises. Bei besonders erheblichen Verspätungen kann darüber hinaus Schadenersatz wegen Beeinträchtigung der gesamten Reise in Betracht kommen. In schwerwiegenden Fällen besteht gegebenenfalls auch das Recht auf Rücktritt vom
Reisevertrag.
Ansprüche richtig geltend machen
Entscheidend ist zunächst, an wen sich ein Passagier wenden muss. Maßgeblich ist nicht, bei wem das Ticket erworben wurde, sondern welche Airline den Flug tatsächlich durchgeführt hat - der sogenannte „operating carrier“. Diese Information findet sich in der Regel auf dem Ticket. Bei Codesharing - Flügen, die mehrere Airlines vermarkten, aber nur eine durchführt - haftet stets das ausführende Unternehmen. Ansprüche sind schriftlich gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft anzumelden.
Zur Sicherung der Ansprüche empfiehlt sich, alle Ausgaben durch Verspätung oder Annullierung zu dokumentieren und Belege aufzubewahren. Beim Bodenpersonal kann eine schriftliche Bestätigung der Verspätung, des Flugausfalls oder der Nichtbeförderung eingeholt werden, möglichst mit Angabe des Grundes. Falls das nicht gelingt, können schriftliche Zeugenaussagen von Mitreisenden als Nachweis dienen. Bei Online-Formularen der Airline empfiehlt sich ein Screenshot als Beleg des Übermittlungszeitpunkts.
Reagiert die Fluggesellschaft nicht innerhalb von zwei Monaten oder lehnt sie berechtigte Ansprüche ab, steht der Weg zur außergerichtlichen Streitbeilegung offen - etwa über die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr e. V. oder das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland. Dieses Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.
Entsprechende Ansprüche können natürlich auch
anwaltlich geltend gemacht werden. Befindet sich die Fluggesellschaft im Verzug, muss diese die anfallenden Anwaltskosten ebenfalls erstatten.