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Fotos im Reiseprospekt: was ist zu beachten?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Beim Reisekatalog bzw. Reiseprospekt handelt es sich um einen Produktkatalog des Reiseveranstalters. Mit diesem sollen potentielle Reisende sowohl über das Reiseziel als auch über die konkreten Reiseleistungen informiert werden, stellt rechtlich zunächst einmal eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar – der potentielle Reisende soll die entsprechende Reise schließlich auch buchen.

Der Reisekatalog stellt weiterhin eine Leistungsbeschreibung dar, die hierin gemachten Angaben werden Inhalt des Reisevertrags. Bild und Text sind in dieser Hinsicht gleichgestellt.

Schließlich ist der Reisekatalog – egal ob gedruckt oder online - eine wichtige Informationsquelle und Entscheidungshilfe, wenn es um die Planung einer Urlaubsreise geht.

Dieser Umstand ist natürlich auch dem Reiseveranstalter bewusst, entsprechend wird großen Wert auf die Präsentation gelegt, vor allem auch durch entsprechend vorteilhaft aufgenommene Fotos.

Aber solche Fotos im Prospekt müssen die Wirklichkeit am Reiseort auch wiedergeben – es gelten die Grundsätze der Prospektwahrheit und der Prospektklarheit (§ 4 Abs. 1 BGB-InfoV).

Dabei kommt es auf den Zusammenhang an, in dem die Abbildungen erscheinen, also ob der Reisende davon ausgehen kann, dass eine sehenswerte Landschaft oder Baulichkeit in erreichbarer oder gar unmittelbarer Nähe des gebuchten Unterkunftsortes liegt oder ob es sich lediglich um eine für eine ganze Region oder ein Land typische Darstellung handelt.

Fotos müssen zudem aktuell sein. Unzulässig ist es deshalb, ohne deutlichen Hinweis auf den historischen Charakter der Aufnahmen veraltete Fotos zu zeigen, die z.B. ein idyllisches Fischerdorf als Urlaubsort zeigen, das sich zwischenzeitlich zu einer großen Feriensiedlung entwickelt hat.

Ändert sich die Situation am Urlaubsort grundlegend gegenüber den verwendeten Abbildungen, so trifft den Veranstalter (auch nach entsprechender Drucklegung) eine Informationspflicht gegenüber dem Reisenden – beispielsweise dann, wenn ein Wirbelsturm den beworbenen Sandstrand „verschluckt“ hat (LG Frankfurt/Main, 08.12.2000 - Az: 2/21 O 189/00, 2-21 O 189/00).

Auf den verwendeten Fotos darf nur die beworbene Unterkunft zu sehen sein. Die Darstellung eines anderen, besseren Hotels etc. ist unzulässig.

Erlaubt ist es aber, den abgebildeten Gegenstand, z.B. das Hotel aus möglichst günstiger Perspektive zu zeigen.

Ein maßgebliches Abweichen z.B. des Hotelzimmers von Bildern in einem Prospekt des Reiseveranstalters kann einen entsprechenden Mangel darstellen und zu einer entsprechenden Minderung des Reisepreises führen (so z.B. AG Duisburg, 05.05.2004 – Az: 3 C 1218/04).
Stand: 02.09.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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