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Falscher Reisepreis: Voraussetzungen für die Anfechtung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter

Reiserecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Reisepreis kann nicht ohne Weiteres erhöht werden - dies ist nur unter engen Voraussetzungen im Falle von Kostensteigerungen möglich. Es kann jedoch auch vorkommen, dass dem Urlauber irrtümlich ein falscher nämlich zu niedriger Reisepreis berechnet wurde. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Reiseveranstalter den Vertrag wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB) und so von ihm loskommen kann.

Auch wenn im Grundsatz tatsächlich gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind und sich kein Vertragspartner einseitig - also ohne Zustimmung des anderen - davon lösen kann, ermöglicht § 119 BGB die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums: Derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich einfach so mittels Anfechtung vom Vertrag befreit werden kann. Vielmehr muss der Erklärende die Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden werden musste - auch dann, wenn diese Erklärung nicht seinem wahren Willen entsprochen hat.

Unbeachtlicher Kalkulationsirrtum und unternehmerisches Risiko

Grundsätzlich kann ein Vertrag nicht deshalb angefochten werden, weil sich eine der Vertragsparteien bei der Kalkulation ihrer Leistung geirrt hat. Für einen Kalkulationsfehler muss der Anbieter geradestehen. Dies ist die Verwirklichung seines unternehmerischen Risikos und kann nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Auch die Verwendung falscher Daten wäre in diesem Zusammenhang kein zulässiger Anfechtungsgrund. Ein derartiger Kalkulationsirrtum rechtfertigt keine Anfechtung des Reisevertrages seitens des Reiseveranstalters.

Dies verdeutlicht ein Fall, in welchem ein Kunde eine Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik über Weihnachten und Silvester einschließlich Hotelunterkunft und Verpflegung zu einem Reisepreis in Höhe von 2.878 Euro gebucht hatte. Wenige Tage nach der Buchung erklärte der Veranstalter per E-Mail die Anfechtung des Reisevertrages aufgrund eines nicht näher beschriebenen Eingabefehlers oder Tippfehlers und einem sich daraus ergebenden Preisunterschied. Der Veranstalter bot an, die Reise zu einem Gesamtpreis von 6.260 Euro wahrzunehmen, was abgelehnt wurde. Ein Erklärungsirrtum lag hier jedoch nicht vor, da sowohl Willensäußerung als auch Willensbildung fehlerfrei waren und es sich lediglich um einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum handelte. Der Irrtum erfolgte nicht bei Abgabe der Willenserklärung, sondern in der Erklärungsvorbereitung bei der Berechnung des Gesamtreisepreises. Aufgrund von durch eine Drittfirma falsch eingegebenen und anschließend falsch übermittelten Daten wurde der Gesamtpreis nämlich falsch gebildet, weil die Kalkulationsgrundlage fehlerhaft war. Da der Reisende jedoch keinen Einblick in die Kalkulation des Reisepreises hat, liegt hier nur ein interner Kalkulationsirrtum vor, der als Motivirrtum unbeachtlich ist (vgl. AG München, 14.04.2023 - Az: 113 C 13080/22). Ein Anfechtungsgrund stand dem Veranstalter daher nicht zu.

Rechtsmissbräuchliche Vertragsdurchsetzung nach Treu und Glauben

Hat allerdings die andere Vertragspartei den Kalkulationsirrtum beim Vertragsabschluss gekannt, so handelt sie nach der Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich, wenn sie auf der Vertragsdurchführung besteht oder irrtümlich nicht berechnete Leistungen in Anspruch nehmen will. Denn ein Vertragspartner, der bereits bei Vertragsschluss erkannt hatte oder erkennen musste, dass die Erklärung des anderen auf einem Irrtum in der Berechnung beruht und diesem die Durchführung des Vertrages unzumutbar ist, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er dennoch auf der Durchführung des Vertrages besteht beziehungsweise Rechte wegen Nichterfüllung aus diesem herleiten will. Ein solches Verhalten verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB (vgl. OLG München, 15.11.2002 - Az: 19 W 2631/02; LG Düsseldorf, 23.02.2007 - Az: 22 S 307/06).

Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn bei der Buchung erkennbar ist, dass es sich bei der Preisangabe um einen Fehler handeln muss, weil es auf der Hand liegt, dass der angegebene Preis für die gewünschte Leistung offensichtlich viel zu gering sein muss.

In einem gerichtlich verhandelten Fall wollte ein Reisender für sich und drei weitere Familienmitglieder während der Hauptsaison einen zweiwöchigen Urlaub in einer Fünf-Sterne-Hotelanlage inklusive Flug für 832,25 Euro buchen, obwohl vergleichbare Angebote in der gleichen Region nicht unter einem Preis von 2.700 Euro zu bekommen waren. Es lag auf der Hand, dass der angegebene Preis offensichtlich viel zu gering sein musste. Dem Reiseveranstalter war die Durchführung der Reise zu einem Preis, der nur etwa 30 Prozent des regulären Preises entsprach, nicht zumutbar. Wird dennoch auf die Erfüllung des Vertrages bestanden oder der Differenzbetrag als Schadenersatz verlangt, stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar (vgl. LG Düsseldorf, 23.02.2007 - Az: 22 S 307/06).

Wenn der Reisende noch vor Reiseantritt auf den Fehler hingewiesen wird und trotzdem irrtümlich nicht berechnete Leistungen in Anspruch nimmt, so sind diese zudem im Nachhinein zu begleichen (vgl. AG Königswinter, 23.08.1995 - Az: 3 C 292/95).

Erklärungsirrtum und Systemfehler als Anfechtungsgrund

Damit die Anfechtung wirksam sein kann, ist es erforderlich, dass es sich nicht um einen reinen Kalkulationsfehler, sondern letztlich um einen Eingabefehler handelt. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag anfechten, wenn ein sogenannter Erklärungsirrtum vorliegt. Eine Reisebestätigung, die infolge einer fehlerhaften Eingabe des Buchungscodes in den Computer einen zu niedrigen Reisepreis nennt, kann wegen Irrtums in der Erklärung angefochten werden (vgl. AG Bad Homburg, 04.07.2001 - Az: 2 C 677/01). Ähnlich ist dies zu beurteilen, wenn ein Systemfehler in der Software des Reisebüros zu einer falschen Preisangabe führt. Dies berechtigt den Reiseveranstalter zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums, sofern das Reisebüro ständig Reiseverträge für den Veranstalter vermittelt, mithin als Handelsvertreter anzusehen ist. Es muss letztendlich ein entsprechender Ausnahmefall vorliegen und dieser im Streitfall auch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Dies muss nachvollziehbar und plausibel erfolgen.


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Stand: 10.03.2026 (aktualisiert am: 17.04.2026)
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