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AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2025

Reiserecht

AnwaltOnline - Reiserecht Juli 2025

ISSN: 1511-8975

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Weitere Urteile zum Reiserecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Das Thema des Monats

Welche Ansprüche hat der Reisende gegen den Veranstalter, wenn die Reise mangelhaft ist?

Wenn die gebuchte Urlaubsreise nicht hält, was versprochen wurde, stehen dem Reisenden bei einer Pauschalreise je nach Sachlage verschiedene gesetzliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zu. Das Pauschalreiserecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sieht dabei insbesondere folgende Möglichkeiten vor:

Wann liegt überhaupt ein Reisemangel vor?

Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn die tatsächliche Leistung erheblich von dem abweicht, was vertraglich vereinbart wurde. Maßgeblich sind dabei die Reisebeschreibung im Katalog oder auf der Website, die Buchungsbestätigung und etwaige Zusatzvereinbarungen. So kann beispielsweise ein fehlender Meerblick, der ausdrücklich zugesichert wurde, bereits einen Mangel darstellen. Auch verschmutzte Unterkünfte, defekte Klimaanlagen oder Lärmbelästigung können Reisemängel sein – immer abhängig vom Charakter der Reise.

Was muss vor Ort passieren?

Wer seine Rechte geltend machen möchte, muss bereits während der Reise tätig werden:

Mängelanzeige vor Ort: Der Mangel muss unverzüglich bei der Reiseleitung oder direkt beim Reiseveranstalter gemeldet werden – die Hotelrezeption genügt nicht. Nur so kann der Veranstalter die Möglichkeit erhalten, Abhilfe zu schaffen.

Beweissicherung: Fotos, Zeugenaussagen und eine schriftliche Bestätigung der Anzeige sind sinnvoll.

Frist setzen: Es ist wichtig, dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen – es sei denn, sofortige Abhilfe ist nötig (z. B. bei Gefahr für Leib und Leben).

Selbst für die Mängelbeseitigung sorgen

Beseitigt der Reiseveranstalter einen gerügten Reisemangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, darf der Reisende selbst tätig werden. Voraussetzung ist, dass die Abhilfe nicht verweigert wurde und die gewählte Maßnahme verhältnismäßig war. In diesem Fall hat der Veranstalter die erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. ...


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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