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Kabinett beschließt Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Bundeskabinett hat heute in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Europäischen Kommission Eckpunkte für eine freiwillige Gutscheinlösung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie für die Pauschalreisebranche beschlossen.

Verbraucherinnen und Verbraucher haben nach den europarechtlichen Vorgaben zum Pauschalreiserecht einen Anspruch auf Erstattung ihrer Vorauszahlungen, wenn die Reise aufgrund von Reisebeschränkungen abgesagt werden muss.

In der aktuellen Corona-Pandemie stehen wegen der weltweiten Reisebeschränkungen viele Reiseveranstalter vor existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen, weil sie den Reisenden ihre Vorauszahlungen erstatten müssen. Reisebüros sind ebenso betroffen. Sie müssen die Rückabwicklung der Reisen vornehmen und gewährte Provisionen zurückzahlen.

Der Erstattungsanspruch kann sich in der aktuellen Situation als wenig werthaltig erweisen, wenn die vielen gleichzeitig zu erfüllenden Erstattungsansprüche zu Insolvenzen der Reiseveranstalter führen. Das bestehende System der Insolvenzsicherung wäre damit überlastet. Es ist auf eine solch außergewöhnliche Situation nicht ausgelegt.

Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund und auf Grundlage der Empfehlungen der Europäischen Kommission ein Lösungspaket beschlossen, das folgende Eckpunkte vorsieht:

Bei vor dem 8. März 2020 gebuchten Reisen, die wegen der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, soll den Reiseveranstalter ermöglicht werden, den Pauschalreisenden statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine für spätere Pauschalreisen anzubieten.

Die Gutscheine sind im ersten Schritt über die bisherige Versicherung abgesichert und für den Fall, dass die Versicherung nicht ausreicht, darüber hinaus durch eine staatliche Garantie bis zu vollen 100% des Wertes. Die Gutscheine gewährleisten damit die volle Werthaltigkeit des Erstattungsanspruchs auch für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters.

Die Gutscheine sind freiwillig. Die Pauschalreisenden können den Gutschein ablehnen. Sie behalten dann ihren sofortigen Erstattungsanspruch.

Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises an ihn auszukehren.

Auf Grundlage der Eckpunkte wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzesentwurf für eine freiwillige Gutscheinlösung im Pauschalreiserecht erarbeiten.

Darüber hinaus streben die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen bis Juni 2020 eine Lösung dafür an, wie die bestehenden und ggf. zu modifizierenden Hilfsprogramme für die spezifischen Bedürfnisse der Pauschalreisebranche genutzt werden können.

Veröffentlicht: 20.05.2020

Quelle: PM des BMJV

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