Beinhaltet ein Pferdeeinstellvertrag neben Unterbringung auch Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung, überwiegt der dienstvertragliche Charakter mit der Folge, dass Geschäftsbesorgungsrecht und damit § 665 BGB gelten.
Eine routinemäßige tierärztliche Untersuchung und Zahnbehandlung von Turnierpferden stellt keine relevante Weisungsabweichung dar, wenn sie dem Standard und der Verkehrssitte eines Reitstalles entspricht und die Interessen des Pferdehalters nicht beeinträchtigt.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war streitig, ob die Hingabe zweier Turnierpferde an einen Tierarzt zur Untersuchung der Maulhöhle und zum gegebenenfalls erforderlichen Beraspeln eine unzulässige Weisungsabweichung darstellte. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist eine tierärztliche Untersuchung und Kontrolle der Maulhöhle bei Turnierpferden einmal jährlich dringend geboten. Werden dabei scharfe Kanten oder Haken festgestellt, sind diese aus tiermedizinischen Gründen zwingend zu beraspeln, um Verletzungen im Maulbereich zu vermeiden. Das Risiko der hierfür erforderlichen Sedierung wurde als geringer eingestuft als das Risiko einer routinemäßigen Impfung.
Eine routinemäßige tierärztliche Untersuchung und Zahnbehandlung von Turnierpferden stellt keine relevante Weisungsabweichung dar, wenn sie dem Standard und der Verkehrssitte eines Reitstalles entspricht und die Interessen des Pferdehalters nicht beeinträchtigt.
Wie wird ein Pferdeeinstellvertrag rechtlich eingeordnet?
Ein Pferdeeinstellvertrag ist nicht ohne Weiteres einem einzigen Vertragstyp zuzuordnen. Enthält er neben der miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung des Pferdes zusätzlich Elemente wie Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung, treten diese dienstvertraglichen Bestandteile in den Vordergrund. Überwiegt der dienstvertragliche Charakter, ist der Vertrag nach den Grundsätzen des Geschäftsbesorgungsrechts zu behandeln. Vorliegend betraf dies die Einstellung zweier Turnierpferde, bei der neben der Unterbringung auch Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung vertraglich geschuldet waren, sodass die Kammer den dienstvertraglichen Charakter als dominierend ansah (vgl. Staudinger/Dieter Reuter (2015), Vorbemerkungen zu §§ 688 ff. Rn 39; Staudinger/Michael Martinek (2006), § 665 Rn 27; MüKo/BGB-Seiler, 6. Auflage 2012, § 665 Rn 30 f.).Welche Bedeutung hat § 665 BGB für das Verhältnis von Pferdeeinsteller und Pensionswirt?
Hat der Pferdeeinsteller dem Pensionswirt Weisungen für die Ausführung seiner Pflichten erteilt, ist § 665 BGB einschlägig. Weicht der beauftragte Pensionswirt bei der Auftragsausführung unberechtigt von diesen Weisungen ab, verhält er sich vertragswidrig und begeht eine Pflichtverletzung. Trifft ihn hieran ein Verschulden, ist er dem Auftraggeber gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet.Wann liegt eine relevante Weisungsabweichung vor?
Ob eine Weisungsabweichung im Sinne einer Abkehr von den Instruktionen und Vorgaben des Auftraggebers vorliegt, ist durch Auslegung der Weisung unter Berücksichtigung ihres ausdrücklichen oder stillschweigenden Inhalts zu ermitteln. Für diese Beurteilung kommt der Übung und Verkehrssitte des geschäftlichen Lebens maßgebliche Bedeutung zu. Geringfügige Abweichungen, die nicht ins Gewicht fallen, sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Abweichung Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden oder der Auftragszweck trotz der Abweichung vollständig erreicht wird.Im vorliegend zu entscheidenden Fall war streitig, ob die Hingabe zweier Turnierpferde an einen Tierarzt zur Untersuchung der Maulhöhle und zum gegebenenfalls erforderlichen Beraspeln eine unzulässige Weisungsabweichung darstellte. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist eine tierärztliche Untersuchung und Kontrolle der Maulhöhle bei Turnierpferden einmal jährlich dringend geboten. Werden dabei scharfe Kanten oder Haken festgestellt, sind diese aus tiermedizinischen Gründen zwingend zu beraspeln, um Verletzungen im Maulbereich zu vermeiden. Das Risiko der hierfür erforderlichen Sedierung wurde als geringer eingestuft als das Risiko einer routinemäßigen Impfung.
Welche Rolle spielt der Standard und die Verkehrssitte eines Reitstalles?
Es entspricht dem Standard, der Übung und der Verkehrssitte eines Reitstalles, zumindest Turnierpferde einmal jährlich tierärztlich untersuchen und die Zähne, soweit erforderlich, beraspeln zu lassen. Eine solche routinemäßige Maulhöhlenpflege ist einer routinemäßigen Impfung gleichzusetzen und aus tiermedizinischer Sicht notwendig. Nimmt der Auftraggeber routinemäßige Impfungen und den Hufbeschlag ausdrücklich von einer vorab erforderlichen Abstimmung aus, ist die routinemäßige zahnärztliche Kontrolle entsprechend zu behandeln. In einem solchen Fall fehlt es bereits an einer Weisungsabweichung. Selbst wenn man eine Weisungsabweichung annehmen wollte, wäre dem Auftraggeber die Berufung hierauf nach § 242 BGB verwehrt, wenn die Abweichung geringfügig war und seine Interessen nicht verletzt wurden.Wie wirkt sich die kostenmäßige Abrechnung auf die Interessenbeurteilung aus?
Bei der Beurteilung, ob Interessen des Auftraggebers durch eine Weisungsabweichung verletzt wurden, ist auch die wirtschaftliche Komponente der Behandlung zu berücksichtigen. Hält sich die Vergütung der tierärztlichen Leistung im mittleren Preissegment, führt dies nicht zu einer unangemessenen wirtschaftlichen Belastung des Tierhalters.Wann besteht Anspruch auf tierärztliche Vergütung und wie weit reicht die Dokumentationspflicht?
Ein Tierarzt hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die nach Abschluss der Behandlung fällig wird (vgl. LG Mainz, 30.04.2002 - Az: 6 S 4/02). Der Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht liegt in der Sicherstellung des Behandlungserfolgs; sie dient nicht der Beweissicherung im Hinblick auf eine spätere Abrechnung. Die aus dem Tierarztvertrag folgende Nebenpflicht zur Dokumentation bezieht sich auf die wesentlichen medizinischen Aspekte der Behandlung (vgl. OLG Hamm, 22.04.2004 - Az: 3 U 1/01). Fehlt es an hervorgehobenen medizinischen Gesichtspunkten, besteht keine Verpflichtung zur ärztlichen Dokumentation.
LG Lübeck, 02.02.2017 - Az: 14 S 231/15
ECLI:DE:LGLUEBE:2017:0202.14S231.15.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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