An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will.
Die Fristsetzung zur
Nacherfüllung durch Lieferung eines gleichwertigen Pferdes ist auch beim
Kauf eines nach individuellen Merkmalen bestimmt dessen Pferdes nicht von vornherein entbehrlich, wenn sich aus den Parteivereinbarungen oder sonstigen Umständen ergibt, dass die Parteien eine Nacherfüllung durch Lieferung eines anderen Pferdes für möglich halten.
Die Auslegung einer Parteivereinbarung kann ergeben, dass die Parteien eine Ersatzlieferung für möglich erachtet haben. Dies ist der Fall, wenn der Käufer den Wallach als ein für den Rennbetrieb als Galopprennpferd zu trainierendes Pferd erworben hat und dem Verkäufer mitgeteilt hat, dass er grundsätzlich die Nachlieferung eines anderen gesunden Tieres als taugliche Modalität zur Erfüllung des Kaufvertrages ansieht. Hierdurch gibt er zu erkennen, dass es ihm gerade nicht ausschließlich auf das individuelle Tier mit gerade seinem Stammbaum ankam.