Es besteht kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Unterhalts- und Unterstellkosten für ein Pferd bei Verlust der Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd nach einem Verkehrsunfall, durch den das Pferd verletzt worden war.
In dieser Hinsicht ist kein Schaden entstanden, da die Unterhaltskosten bereits vor dem Unfall angefallen sind.
Die Entscheidung, das Tier am Leben zu lassen, beruht auf einer neuen eigenen Willensentscheidung des Eigentümers. Diese muss entschädigungslos bleiben.
In dieser Hinsicht ist kein Schaden entstanden, da die Unterhaltskosten bereits vor dem Unfall angefallen sind.
Die Entscheidung, das Tier am Leben zu lassen, beruht auf einer neuen eigenen Willensentscheidung des Eigentümers. Diese muss entschädigungslos bleiben.
OLG Stuttgart, 02.12.2011 - Az: 3 U 107/11
ECLI:DE:OLGSTUT:2011:1202.3U107.11.0A
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