Das Landgericht hat ein Recht des Vermieters zur fristlosen
Kündigung im Zusammenhang mit dem Verhalten von Mietern, die zur Duldung einer geplanten
Instandsetzung aufgefordert worden waren, verneint:
Vorliegend wollte der Vermieter die von Schwamm befallene Wohnung der Mieter sanieren. Den Mietern war dieses Vorhaben aufgrund eines Schreibens des beauftragten Architekten bereits seit einiger Zeit bekannt gewesen. Sie wandten sich deshalb unter dem 8. September 2014 an die Hausverwaltung und baten um nähere Informationen u.a. zu Art und Dauer der Maßnahmen. Erst mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 antwortete der Vermieter und teilte mit, dass die Arbeiten am 10. November 2014 beginnen und voraussichtlich drei Wochen dauern würden. Für diesen Zeitraum würde den Mietern eine anderweitige Unterkunft zur Verfügung gestellt werden. Mit weiterem Schreiben vom 4. November 2014 präzisierte der Vermieter die Art der auswärtigen Unterbringung. Das Antwortschreiben der Mieter vom 6. November 2014, in dem sie u.a. darum baten, den Bauablaufplan mitzuteilen und eine Vertragsstrafe für den Fall der Verzögerung des Rückzugs zu vereinbaren, nahm der Vermieter zum Anlass einer fristlosen Kündigung und erhob nachfolgend
Räumungsklage, die ohne Erfolg blieb.
Das Landgericht entschied in dem Berufungsurteil ebenso wie schon das Amtsgericht in erster Instanz, dass das Verhalten der Mieter aufgrund der Gesamtumstände nicht dazu führe, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Dem Schreiben des Mieters vom 6. November 2014 lasse sich nicht entnehmen, dass die Mieter die Sanierungsarbeiten grundsätzlich verweigern würden. Angesichts des Stellenwertes des Besitzrechtes der Mieter an ihrer Wohnung hätten sie ein berechtigtes Interesse an näheren Informationen. Der Zeitdruck könne nicht den Mietern angelastet werden, sondern diesen müsse sich der Vermieter als eigene Pflichtverletzung anrechnen lassen. Allein die - nicht berechtigte - Forderung der Mieter, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, begründe für sich genommen nicht den Vorwurf einer erheblichen Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne.