Im zu entscheidenden Fall war es zum Streit über eine Mietminderung gekommen.
Die Mieterin schickte in diesem Zusammenhang ein Schreiben an die Geschäftsführerin der Hausverwaltung, in welchem die Mieterin darauf hinwies, dass sie sich schon einmal wegen einer Provokation polizeibekannt zu einer Körperverletzung „genötigt“ sah.
Wortwörtlich hatte die Mieterin geschrieben: „Sollten Sie sich allzu sicher fühlen an Ihrem Schreibtisch, dann seien Sie aber unbedingt auch veranlasst, an ihr körperliches und seelisches Wohl zu denken.“
Der Mieterin wurde wegen des Schreibens fristlos gekündigt, was diese jedoch nicht akzeptierte, so dass die Sache vor Gericht landete.
Das Gericht bestätigte die Kündigung, da die Androhung von Gewalt gegen den Vermieter, von diesem beauftragten Dritten oder Mitmietern grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Unerheblich war hier die Frage, ob die Mieterin tatsächlich gar nicht vor hatte, Gewalt anzuwenden. Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Geschäftsführerin dies ernstlich annehmen konnte. Dies war der Fall denn aus der Formulierung konnte der Schluss gezogen werden, dass die Mieterin entschlossen war ihr Begehren notfalls mit körperlicher Gewalt durchzusetzen.
Die Mieterin schickte in diesem Zusammenhang ein Schreiben an die Geschäftsführerin der Hausverwaltung, in welchem die Mieterin darauf hinwies, dass sie sich schon einmal wegen einer Provokation polizeibekannt zu einer Körperverletzung „genötigt“ sah.
Wortwörtlich hatte die Mieterin geschrieben: „Sollten Sie sich allzu sicher fühlen an Ihrem Schreibtisch, dann seien Sie aber unbedingt auch veranlasst, an ihr körperliches und seelisches Wohl zu denken.“
Der Mieterin wurde wegen des Schreibens fristlos gekündigt, was diese jedoch nicht akzeptierte, so dass die Sache vor Gericht landete.
Das Gericht bestätigte die Kündigung, da die Androhung von Gewalt gegen den Vermieter, von diesem beauftragten Dritten oder Mitmietern grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Unerheblich war hier die Frage, ob die Mieterin tatsächlich gar nicht vor hatte, Gewalt anzuwenden. Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Geschäftsführerin dies ernstlich annehmen konnte. Dies war der Fall denn aus der Formulierung konnte der Schluss gezogen werden, dass die Mieterin entschlossen war ihr Begehren notfalls mit körperlicher Gewalt durchzusetzen.
AG Berlin-Wedding, 24.09.2014 - Az: 13 C 109/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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