Ein Vermieter, der schuldhaft eine Kündigung ausspricht, die wegen fehlenden Kündigungsgrundes unwirksam ist, ist dem Mieter wegen schuldhafter Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; als ein berechtigtes Interesse ist es insbesondere anzusehen, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Es stellt jedoch keinen Kündigungsgrund dar, wenn der Vermieter beim Verkauf der Wohnung nur einen geringeren Preis erzielen kann als für eine unvermietete Wohnung.
Die bloße Herbeiführung der Erzielung eines Mehrerlöses kann keinen tragfähigen Kündigungsgrund bilden. Dieser Mindererlös mag nachteilig sein, hierauf ist jedoch für § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht alleine abzustellen.
Maßgeblich ist, ob subjektiv für den Vermieter berechtigte Interessen bestehen; es ist auf dessen persönliche Verhältnisse abzustellen. Der Vermieter muss Einbußen erleiden, die die dem Mieter aus dem Verlust der Wohnung erwachsenden Nachteile weit übersteigen.
Gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; als ein berechtigtes Interesse ist es insbesondere anzusehen, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Es stellt jedoch keinen Kündigungsgrund dar, wenn der Vermieter beim Verkauf der Wohnung nur einen geringeren Preis erzielen kann als für eine unvermietete Wohnung.
Die bloße Herbeiführung der Erzielung eines Mehrerlöses kann keinen tragfähigen Kündigungsgrund bilden. Dieser Mindererlös mag nachteilig sein, hierauf ist jedoch für § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht alleine abzustellen.
Maßgeblich ist, ob subjektiv für den Vermieter berechtigte Interessen bestehen; es ist auf dessen persönliche Verhältnisse abzustellen. Der Vermieter muss Einbußen erleiden, die die dem Mieter aus dem Verlust der Wohnung erwachsenden Nachteile weit übersteigen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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