Im vorliegenden Fall war es zu einem Messerangriff auf den Hausmeister durch einen Mitbewohner des Mieters gekommen. Ein solches Geschehen rechtfertigt die fristlose Kündigung - eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich.
Zu dem Vorfall war es gekommen, als der Hausmeister den Sohn der Mieterin bitten wollte, mit ihm den Zustand im Keller zu begutachten. Hierbei kann es zu einer Diskussion, in deren Verlauf der Ehemann der Mieterin den Hausmeister unter anderem an der Jacke packte, beschimpfte und mit einem ca. 30 cm großen Küchenmesser bedrohte.
Am folgenden Tag wurde das Mietverhältnis aufgrund dieser Geschehnisse fristlos gekündigt. Die Mieterin wand ein, dass ihr Ehemann an Demenz leide und somit nicht schuldfähig sei.
Zu dem Vorfall war es gekommen, als der Hausmeister den Sohn der Mieterin bitten wollte, mit ihm den Zustand im Keller zu begutachten. Hierbei kann es zu einer Diskussion, in deren Verlauf der Ehemann der Mieterin den Hausmeister unter anderem an der Jacke packte, beschimpfte und mit einem ca. 30 cm großen Küchenmesser bedrohte.
Am folgenden Tag wurde das Mietverhältnis aufgrund dieser Geschehnisse fristlos gekündigt. Die Mieterin wand ein, dass ihr Ehemann an Demenz leide und somit nicht schuldfähig sei.
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AG Karlsruhe, 19.12.2012 - Az: 6 C 387/12
ECLI:DE:AGKARLS:2012:1219.6C387.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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