Hört ein Mieter in einem Mehrparteien-Mietshaus trotz Abmahnung nachts überlaute Musik, so berechtigt dies zur fristlosen Kündigung. Es ist dem Vermieter nicht zuzumuten, ein Mietverhältnis mit einem Mieter fortzusetzen, nachdem dieser den Hausfrieden schuldhaft durch überlaute Musik gestört hat.
Der Beklagte mietete mit schriftlichem Vertrag vom 17.05.2005 die Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses. Die Warmmiete beträgt 285,-- Euro monatlich.
Der Kläger ließ den Beklagten mit Brief vom 09.03.07 abmahnen wegen „Beeinträchtigungen und Verstöße gegen den Mietvertrag“. Durch Anwaltsschreiben vom 15.05.07 folgte die „außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags“ unter anderem wegen ruhestörendem Lärm (zum Beispiel 12./13.05. und 03.05.07), Eintreten der Wohnungstüre (07.04.07), Laufenlassen eines Hundes (05.04.07), Entsorgen von Bauschutt auf das Nachbargrundstück (16.04.07). Der Beklagte ließ der Kündigung widersprechen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Wohnungseingangstüre am 07.04.07 beschädigt, Beschwerden der Nachbarn Lindner provoziert, in dem er am 16.04.07 zum wiederholten Mal Unrat und Bauschutt auf deren Grundstück geworfen habe. Am 03.04.07 habe sich der Mitbewohner Höhn über ohrenbetäubende Musiklautstärke beschwert. Durch das Laufenlassen eines fremden Hundes im Haus habe der Beklagte ebenfalls gegen mietvertragliche Verpflichtungen verstoßen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Räumung einer Wohnung.Der Beklagte mietete mit schriftlichem Vertrag vom 17.05.2005 die Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses. Die Warmmiete beträgt 285,-- Euro monatlich.
Der Kläger ließ den Beklagten mit Brief vom 09.03.07 abmahnen wegen „Beeinträchtigungen und Verstöße gegen den Mietvertrag“. Durch Anwaltsschreiben vom 15.05.07 folgte die „außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags“ unter anderem wegen ruhestörendem Lärm (zum Beispiel 12./13.05. und 03.05.07), Eintreten der Wohnungstüre (07.04.07), Laufenlassen eines Hundes (05.04.07), Entsorgen von Bauschutt auf das Nachbargrundstück (16.04.07). Der Beklagte ließ der Kündigung widersprechen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Wohnungseingangstüre am 07.04.07 beschädigt, Beschwerden der Nachbarn Lindner provoziert, in dem er am 16.04.07 zum wiederholten Mal Unrat und Bauschutt auf deren Grundstück geworfen habe. Am 03.04.07 habe sich der Mitbewohner Höhn über ohrenbetäubende Musiklautstärke beschwert. Durch das Laufenlassen eines fremden Hundes im Haus habe der Beklagte ebenfalls gegen mietvertragliche Verpflichtungen verstoßen.
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LG Coburg, 15.04.2008 - Az: 32 S 1/08
ECLI:DE:LGCOBUR:2008:0415.32S1.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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