Gerät der Mieter nur vier Monate nach einer gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam gewordenen fristlosen Kündigung erneut mit erheblichen Teilen des Mietzinses in Verzug, so liegt hierin eine Vertragsverletzung von erheblichem Gewicht, die eine ordentliche Kündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt.
Erhält der Mieter seinen Lohn erst zum 15. eines jeden Monats, so ist er gleichwohl verpflichtet, seine Mietzahlungen zu dem vertraglich vereinbarten früheren Zahlungstermin pünktlich zu erbringen.
Erhält der Mieter seinen Lohn erst zum 15. eines jeden Monats, so ist er gleichwohl verpflichtet, seine Mietzahlungen zu dem vertraglich vereinbarten früheren Zahlungstermin pünktlich zu erbringen.
LG Düsseldorf, 14.05.1998 - Az: 21 S 601/97
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