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Igel sind keine Haustiere - es droht die Kündigung!

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Igel sind keine Haus-, sondern Wildtiere. Mieter dürfen in ihren Wohnungen nicht ohne Weiteres wilde Tiere halten.

Sofern diese Art der Tierhaltung nicht explizit im Mietvertrag vereinbart worden ist, hat der Vermieter das Recht, eine Abmahnung auszusprechen und bei Missachtung dieser eine sofortige und fristlose Kündigung geltend zu machen.

Eine andere Betrachtung ergibt sich auch dann nicht, wenn es sich um verletzte Tiere handelt, die gepflegt werden. Insbesondere den resultierenden strengen Geruch, der sich im vorliegenden Fall seinen Weg ins Treppenhaus bahnte, müssen die Mitbewohner nicht hinnehmen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Mieterin ist gem. § 546 BGB verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an die Vermieterin herauszugeben, da die fristlose Kündigung vom 02. Mai 2014, gestützt auf § 543 Abs. 3 BGB wirksam ist und das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis beendet hat.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass in der monatelangen Unterbringung von mehreren Igeln in Wohnräumen und auf dem Balkon eine mietvertragliche Pflichtverletzung liegt.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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