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Vermieter darf Zustimmung zur Haltung von Kampfhunden verweigern

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Kampfhund in der Nachbarschaft muß von den Mietern nicht geduldet werden. Vielmehr kann der Kampfhund gegebenenfalls auch gerichtlich entfernt werden - sogar dann, wenn sich der Hund bislang friedlich verhalten hat.

Eine Wohnungsbaugesellschaft verklagte im vorliegenden Fall einen Mieter erfolgreich auf Entfernung von drei Bullterriern in seiner Wohnung. Der Hundehalter hatte versucht, wenigstens eines der Tiere halten zu können. Dem widerspach das Landgericht in seiner Entscheidung. Es hielt auch einen einzigen Bullterrier in einem Mietshaus mit zwölf Wohnungen noch für zu gefährlich. Daran ändert auch die Versicherung seines Halters nichts, das Tier habe sich bislang friedlich verhalten.

Unterschiedliche Auffassungen in der Wissenschaft über die Angriffslust dieser Hunderasse rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im "Brockhaus" ist zu lesen, die Aggressivität bei Kampfhunden sei das Ergebnis gezielter Zucht, die bei den Tieren zu geringem Schmerzempfinden und fehlender Angst führt.

Jedenfalls handelt ein Vermieter verantwortungsbewusst, wenn er die weitverbreitete Ansicht über die Gefährlichkeit von Kampfhunden ernstnimmt und deswegen die nach dem Mietvertrag notwendige Genehmigung zur Hundehaltung verweigert.


LG Gießen, 15.06.1994 - Az: 1 S 128/94


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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