Gerade Kampfhunde erzeugen bei vielen Menschen stark gemischte Gefühle, manch einer fühlt sich gar massiv durch diese bedroht, die Haltung dieser Tiere ist alles andere als unkompliziert.
Für Betroffene ist es daher besonders unangenehm, wenn ein Kampfhund im eigenen Wohnhaus gehalten wird. Hingenommen werden muss dies aber nicht in jedem Fall. So ist es möglich, dass die Eigentümerversammlung ein Halteverbot für Kampfhunde und Kampfhundemischlinge beschließt - dies liegt in der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft (KG, 23.06.2003 - Az: 24 W 38/03).
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Eigentümer auch untersagen, einen Rottweiler unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb auf einem allen Eigentümern gehörenden Hofgrundstück umherlaufen zu lassen (OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - Az: I-3 Wx 64/06).
Dies beeinträchtigt die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Hund darf daher nur angeleint und mit einem Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Hof herumlaufen. Ein gleiches gilt für gemeinschaftliche Kellerräume. Auch ohne Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer kann jeder Einzelne den Besitzer des Kampfhundes unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen (KG Berlin, 22.07.2002 - Az: 24 W 65/02).
Für Betroffene ist es daher besonders unangenehm, wenn ein Kampfhund im eigenen Wohnhaus gehalten wird. Hingenommen werden muss dies aber nicht in jedem Fall. So ist es möglich, dass die Eigentümerversammlung ein Halteverbot für Kampfhunde und Kampfhundemischlinge beschließt - dies liegt in der Beschlusskompetenz der Gemeinschaft (KG, 23.06.2003 - Az: 24 W 38/03).
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Eigentümer auch untersagen, einen Rottweiler unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb auf einem allen Eigentümern gehörenden Hofgrundstück umherlaufen zu lassen (OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - Az: I-3 Wx 64/06).
Dies beeinträchtigt die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Hund darf daher nur angeleint und mit einem Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Hof herumlaufen. Ein gleiches gilt für gemeinschaftliche Kellerräume. Auch ohne Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer kann jeder Einzelne den Besitzer des Kampfhundes unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen (KG Berlin, 22.07.2002 - Az: 24 W 65/02).
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, die Eigentümergemeinschaft besitzt die Beschlusskompetenz, ein generelles Halteverbot für Kampfhunde und entsprechende Mischlinge zu beschließen (vgl. KG, 23.06.2003 - Az: 24 W 38/03).
Ja, eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann untersagen, einen Kampfhund unbeaufsichtigt, ohne Leine und ohne Maulkorb auf gemeinschaftlichen Flächen wie dem Hof oder in Kellerräumen laufen zu lassen, da dies die ungehinderte Nutzung des Eigentums beeinträchtigt (vgl. OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - Az: I-3 Wx 64/06).
Ja, auch ohne einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft kann jeder einzelne Wohnungseigentümer den Besitzer eines Kampfhundes unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen (vgl. KG Berlin, 22.07.2002 - Az: 24 W 65/02).
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