Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Eigentümer untersagen, einen
Rottweiler auf einem allen Eigentümern gehörenden Hofgrundstück unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb umherlaufen zu lassen.
Der betroffene Eigentümer hat es zu unterlassen, den Hund im Gemeinschaftseigentum stehenden Hof unangeleint und ohne Maulkorb umherlaufen zu lassen, da dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums beeinträchtigt.
Der Hund darf nur noch angeleint und mit einem Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Hof herumlaufen.