Wird ein Halteverbot für bestimmte Hunderassen (Kampfhunde und Kampfhundemischlinge) von der Eigentümerversammlung beschlossen, so liegt dies in der Beschlußkompetenz der Gemeinschaft. Mit der Begriffswahl Kampfhund und Kampfhundmischling liegt eine hinreichende
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KG - Az: 24 W 38/03
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