Eine Formularklausel, die dem Mieter kürzere als die üblichen Renovierungsintervalle vorschreibt, ist unwirksam. Die Folge ist nicht die Anwendung der üblichen Fristen, sondern der vollständige Wegfall der Renovierungspflicht des Mieters. Die Schönheitsreparaturen obliegen dann nach der gesetzlichen Regelung dem Vermieter.
Als Orientierung für übliche Fristen dienen die im Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums genannten Zeiträume: für Wohnräume fünf bis sechs Jahre, für Küche und Bad drei Jahre. Vorliegend sah der Mietvertrag jedoch vor, dass der Mieter im Wohnzimmer alle drei, im Schlafzimmer alle vier und in den übrigen Räumen alle zwei Jahre Schönheitsreparaturen vorzunehmen habe. Diese Fristen unterschritten die üblichen Intervalle erheblich.
Die Unwirksamkeit einer zu kurz bemessenen Fristenklausel führt nicht dazu, dass ersatzweise die üblichen, längeren Fristen gelten. Eine geltungserhaltende Reduktion auf ein angemessenes Maß findet nicht statt. Die Klausel entfällt vielmehr insgesamt ersatzlos. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung, wonach die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen grundsätzlich beim Vermieter liegt.
Renovierungsfristen: Wo liegt die Grenze zur Unwirksamkeit?
Formularmäßige Klauseln zur Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter sind nur wirksam, wenn sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Dazu gehört auch die Bemessung der Renovierungsfristen. Legt eine Klausel Intervalle fest, die kürzer sind als die nach der Art der Beanspruchung üblichen Fristen, führt dies zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt.Als Orientierung für übliche Fristen dienen die im Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums genannten Zeiträume: für Wohnräume fünf bis sechs Jahre, für Küche und Bad drei Jahre. Vorliegend sah der Mietvertrag jedoch vor, dass der Mieter im Wohnzimmer alle drei, im Schlafzimmer alle vier und in den übrigen Räumen alle zwei Jahre Schönheitsreparaturen vorzunehmen habe. Diese Fristen unterschritten die üblichen Intervalle erheblich.
Die Unwirksamkeit einer zu kurz bemessenen Fristenklausel führt nicht dazu, dass ersatzweise die üblichen, längeren Fristen gelten. Eine geltungserhaltende Reduktion auf ein angemessenes Maß findet nicht statt. Die Klausel entfällt vielmehr insgesamt ersatzlos. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung, wonach die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen grundsätzlich beim Vermieter liegt.
AG Berlin-Tiergarten, 05.10.1995 - Az: 3 C 136/95
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