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Lärm im Wohngebiet: Studentenverbindung muss nächtliche Feiern und Fechtübungen einschränken

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn die Unterlassung unzumutbarer Geräuschimmissionen aus §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB verlangen, wenn regelmäßige nächtliche Feiern und organisierte Sportübungen (hier: Fechttraining einer Studentenverbindung) das ortsübliche Lärmschutzniveau in einem reinen Wohngebiet überschreiten. Dabei muss der Anspruchsteller lediglich die Beeinträchtigung darlegen und beweisen; die prozessuale Pflicht, deren Unwesentlichkeit nachzuweisen, trifft den Störer.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Gegenstand des Verfahrens war ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen wiederkehrender Lärmimmissionen, die von einem Vereinshaus einer Studentenverbindung ausgingen. Betroffen war eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Grundstück unmittelbar an das Anwesen der beklagten Verbindung grenzte. Es handelte sich um eine Doppelhaushälfte, in der neben Wohnnutzung auch fast tägliches Fechttraining, Fechtwettkämpfe (Mensuren) sowie regelmäßige nächtliche Feiern mit lauter Musik, Gesang und Gegröle stattfanden. Im Zeitraum von November 2014 bis Februar 2015 kam es wiederholt zu dokumentierten Lärmbelästigungen und mehreren Polizeieinsätzen.

Wer ist bei Immissionen aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft aktivlegitimiert?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 10 Abs. 6 S. 1 und 2 WEG teilrechtsfähig und parteifähig, soweit sie gemeinschaftsbezogene Rechte der Wohnungseigentümer geltend macht. Die Abwehr von Beeinträchtigungen des Eigentums durch einen Grundstücksnachbarn aus §§ 823 Abs. 1, 862, 1004 Abs. 1 BGB zählt zu diesen gemeinschaftsbezogenen Ansprüchen. Aktivlegitimiert ist die Gemeinschaft dabei nicht nur hinsichtlich unmittelbarer Nutzungsbeeinträchtigungen der Miteigentümer und Bewohner, sondern auch als mittelbare Besitzerin hinsichtlich der Beeinträchtigung des Eigentums selbst.

Wann haftet der Grundstückseigentümer für Lärm von Bewohnern und Gästen?

Passivlegitimiert für nachbarrechtliche Abwehransprüche ist, wer als unmittelbarer oder mittelbarer Handlungsstörer für die Immissionen verantwortlich ist. Werden Geräuschimmissionen durch Tätigkeiten verursacht, die zum satzungsmäßigen oder tatsächlichen Kernbereich der Vereinstätigkeit gehören (hier: Fechtübungen als Brauchtumspflege), so muss sich der Verein diese unmittelbar zurechnen lassen. Für alkoholbedingte Auswüchse nächtlichen Partylärms haftet der Grundstückseigentümer als mittelbarer Handlungsstörer, wenn er die entsprechenden Feiern gestattet, Bierlieferungen veranlasst und den Bewohnern ein - durch pauschale Mitgliedsbeiträge abgegoltenes - unbegrenztes Alkoholangebot zur Verfügung stellt.


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LG Hamburg, 26.02.2015 - Az: 330 O 68/15

ECLI:DE:LGHH:2015:0226.330O68.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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