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Kann bei Verweigerung des Besichtigungsrechts sofort fristlos gekündigt werden?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein solcher Kündigungsgrund kann im Einzelfall auch in der Verletzung von Duldungspflichten - wie der Duldung einer Wohnungsbesichtigung - des Mieters liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine fristlose Kündigung u.a. auf eine Verletzung von Duldungspflichten des Mieters gestützt werden, wenn der Mieter einen rechtskräftigen Duldungstitel missachtet.
LG Karlsruhe, 28.05.2020 - Az: 9 S 194/17
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