Bei einer die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtenden Vergütungsvereinbarung muss zumindest die Person des Anwalts durch die Eigentümerversammlung bestimmt werden. Eine weitergehende Delegation an den Verwalter ist - abgesehen von tatsächlich geringfügigen Vergütungsbeträgen - durch Beschluss nicht möglich.
Eine von der Abrechnung nach RVG abweichende Vergütungsvereinbarung, die für eine Angelegenheit, welche die Wohnungseigentumsgemeinschaft betrifft, mit dem Rechtsanwalt abzuschließen ist, bedarf es eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Zudem bedarf es besonderer Gründe, die ausnahmsweise eine Vergütungsvereinbarung rechtfertigen können. Diese Gründe müssen der Ermessensentscheidung der Eigentümerversammlung zugrundeliegen und können auch im Beschlusstext benannt werden; jedenfalls muss der zu beauftragende Rechtsanwalt aus dem Beschlusstext erkennbar sein. Denn insoweit besteht ein unauflöslicher Zusammenhang zwischen seiner Person und den Gründen für eine Vergütungsvereinbarung. Keineswegs kann diese Entscheidung ohne inhaltliche und/oder personelle Vorgaben auf den Verwalter delegiert werden.
Eine von der Abrechnung nach RVG abweichende Vergütungsvereinbarung, die für eine Angelegenheit, welche die Wohnungseigentumsgemeinschaft betrifft, mit dem Rechtsanwalt abzuschließen ist, bedarf es eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Zudem bedarf es besonderer Gründe, die ausnahmsweise eine Vergütungsvereinbarung rechtfertigen können. Diese Gründe müssen der Ermessensentscheidung der Eigentümerversammlung zugrundeliegen und können auch im Beschlusstext benannt werden; jedenfalls muss der zu beauftragende Rechtsanwalt aus dem Beschlusstext erkennbar sein. Denn insoweit besteht ein unauflöslicher Zusammenhang zwischen seiner Person und den Gründen für eine Vergütungsvereinbarung. Keineswegs kann diese Entscheidung ohne inhaltliche und/oder personelle Vorgaben auf den Verwalter delegiert werden.
LG Karlsruhe, 04.09.2023 - Az: 11 S 68/22
ECLI:DE:LGKARLS:2023:0904.11S68.22.00
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