Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.718 Anfragen

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug bei einer Personenmehrheit als Mieter

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Zahlungsverzug eines einzelnen Mieters kann nicht entgegen der Grundregel des § 425 Abs. 2 BGB den anderen Mitmietern in Ansehung einer Kündigungserklärung zugerechnet werden.

Der Vermieter hat es allein in der Hand, ob er seine Forderungen gegenüber allen oder nur gegenüber einzelnen Gesamtschuldnern fällig stellt und in einer den Verzug begründenden Weise anmahnt. Rechnet er nur gegenüber einzelnen Gesamtschuldnern ab und nimmt er nur diese auf Nachzahlung entstandener Nebenkosten in Anspruch, sind die anderen Mitmieter zum Ausgleich der Forderung nicht verpflichtet und müssen erst recht nicht damit rechnen, dass ein sie gar nicht treffender Vorwurf eines Zahlungsverzugs als Grund für eine Beendung des Mietverhältnisses herangezogen werden könnte.

Mieter sind so lange nicht zur Leistung einer Nachforderung verpflichtet, bis ihnen die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen tatsächlich gewährt wird.


LG Berlin, 14.04.2021 - Az: 64 S 340/20

ECLI:DE:LGBE:2021:0414.64S340.20.00

Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinAlexandra Klimatos

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag! Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...
Verifizierter Mandant
RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant