Die Nichtzahlung der Kaution im Bereich der Gewerberaummiete stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Erfolgt die Kündigung erst (hier: ca. 13) Monate nach Fälligkeit der Kaution und nach vorheriger Mahnung, liegt diese gleichwohl immer noch innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB.
Mit dem Vollzug des Mietvertrages trotz Nichtzahlung der Kaution verzichtet der Vermieter nicht konkludent auf die Kaution. Der Vermieter erfüllt insoweit nur seine Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung an den Mieträumen aus dem Mietvertrag.
Der Anspruch auf Zahlung der Mietkaution ist mit der Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht untergegangen. Der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit erlischt nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses, sondern kann bei fortbestehendem Sicherungsbedürfnis auch danach noch geltend gemacht werden.
Erfolgt die Kündigung erst (hier: ca. 13) Monate nach Fälligkeit der Kaution und nach vorheriger Mahnung, liegt diese gleichwohl immer noch innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB.
Mit dem Vollzug des Mietvertrages trotz Nichtzahlung der Kaution verzichtet der Vermieter nicht konkludent auf die Kaution. Der Vermieter erfüllt insoweit nur seine Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung an den Mieträumen aus dem Mietvertrag.
Der Anspruch auf Zahlung der Mietkaution ist mit der Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht untergegangen. Der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit erlischt nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses, sondern kann bei fortbestehendem Sicherungsbedürfnis auch danach noch geltend gemacht werden.
KG, 19.04.2018 - Az: 8 U 169/15
ECLI:DE:KG:2018:0419.8U169.15.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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