Es grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach §§ 543, 569 Abs. 2a BGB dar, wenn der Mieter mit der Zahlung der Mietkaution in Höhe eines Betrags von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug gerät.
Nach dieser Vorschrift liegt ein ausreichend wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.
Nach dieser Vorschrift liegt ein ausreichend wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 BGB in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.
AG Duisburg, 22.06.2023 - Az: 511 C 2555/22
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