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Darlegung des zur Kündigung berechtigenden Mietrückstandes

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Umstand, dass die Bruttomiete Bemessungsgrundlage für die Minderungshöhe ist, führt nicht dazu, dass die Minderung anteilig auf die Nettomiete einerseits und die Betriebskostenvorauszahlungen andererseits anzurechnen ist.

Insbesondere ergibt sich eine derartige anteilige Anrechnung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des „einheitlichen“ Mietbegriffs gemäß § 535 II BGB. Denn die Nettomiete und die Vorauszahlungen teilen ein unterschiedliches rechtliches Schicksal. Die Vorauszahlungen tilgen - im Gegensatz zu den Zahlungen auf die Nettomiete - die „vereinbarte Miete“ des § 535 II BGB nicht endgültig i.S.d. § 362 BGB. Vielmehr ist über die Vorauszahlungen wegen deren Rechtsnatur noch abzurechnen, so dass deren Verbleib beim Vermieter nicht zwingend endgültig ist.

Der Vermieter muss für die Schlüssigkeit des kündigungsrelevanten Zahlungsrückstands gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b BGB nicht für jedes Abrechnungsjahr die insgesamt geschuldete Miete (Kaltmiete zzgl. abgerechnete Nebenkosten abzgl. Minderung), den insgesamt geleisteten Zahlungen gegenüberstellen.

Eine Aufrechnung braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Es genügt, wenn der Aufrechnungswille hinreichend deutlich erkennbar wird.


LG München I, 06.07.2022 - Az: 14 S 17555/21

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