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Modernisierungs-Mieterhöhung: Härteeinwand des Mieters in Ansehung der Mietbelastung im Verhältnis zu seinem Nettoeinkommen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Beträgt die aufgrund einer Mieterhöhung begehrte Bruttokaltmiete im Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung 34,6% des dem Mieter zur Verfügung stehenden Haushaltsnettoeinkommens, ergibt sich eine Indizwirkung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Härteeinwandes gem. § 559 Abs. 4 BGB.

Dem Härteeinwand steht auch nicht § 549 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB entgegen, wenn sich der Vermieter aus eigenem, freien Entschluss zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen entschlossen und nicht substantiiert dazu vorgetragen hat, warum er unabhängig vom eigenen Entschluss zur Durchführung der Maßnahmen (z. B. aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen) verpflichtet gewesen wäre.

Allein die Tatsache, dass sich der Vermieter bei einer Mieterhöhung gemäß § 559 Abs. 1 BGB an die Werte des einschlägigen Mietspiegels hält, steht der Geltendmachung des Härteeinwandes durch den Mieter nicht entgegen.

Auch eine mögliche Energieeinsparung führt im Rahmen der Bestimmung der Belastungsgrenze gemäß § 559 Abs. 4 BGB nicht zu einem anderen Ergebnis.


LG Berlin, 18.02.2020 - Az: 66 S 250/19

ECLI:DE:LGBE:2020:0218.66S250.19.00

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