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Teilschuldenerlass der KfW muss bei Mieterhöhung berücksichtigt werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Von einer Mieterhöhung nach einer Sanierung ist ein erhaltener Tilgungszuschuss - ein Teilschuldenerlass von der KfW - nach §§ 558, 559a Abs. 1 BGB abzuziehen. Der Teilschuldenerlass ist ein Zuschuss aus öffentlichen Haushalten, der zu berücksichtigen ist. Es handelt sich um eine Förderung der öffentlichen Hand.

Der Zuschuss ist nicht nur für die Dauer der Laufzeit des ursprünglichen KfW-Darlehens zu berücksichtigen. Sinn der Förderung der öffentlichen Hand ist nicht, den Vermieter zu entlasten, sondern dass die Leistung aus öffentlichen Haushalten in jedem Fall dem Mieter zugute kommen sollen. Dies wäre bei dem Teilschuldenerlass nicht gewährleistet, wenn sie an das Darlehen gebunden wären. In diesem Fall wäre, wenn ein Schuldenerlass am Ende der Darlehenslaufzeit erfolgen würde, dieser Schuldenerlass gar nicht mehr zu berücksichtigen, hingegen wenn er zu Beginn der Darlehenslaufzeit erfolgt, müsste er bei einer erfolgten Mieterhöhung berücksichtigt werden.

Der Teilschuldenerlass hat zur Folge, dass das gewährte Darlehen der KfW in dieser Höhe nicht mehr zurückzuzahlen ist. Es handelt sich damit um einen verlorenen Zuschuss. Insoweit hatte der BGH entschieden, dass diese Zuschüsse nicht nur im Zeitpunkt der Gewährung oder für die Dauer der Laufzeit des durch sie verringerten Darlehens, sondern für den Zeitraum von 12 Jahren ab Erhalt zu berücksichtigen sind.


AG Neubrandenburg, 12.01.2017 - Az: 103 C 600/16

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