Es entspricht nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, eine Firma mit der Gebäudereinigung zu beauftragen, wenn die Mieter diese ohne Beanstandungen in eigener Regie durchführen.
Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Mieter bis einschließlich 2018 die Gebäudereinigung ohne Beanstandungen in eigener Organisation durchgeführt haben.
Dies wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin ist seit 2016 Eigentümerin des streitgegenständlichen Hauses. Sie hat daher Kenntnis davon, wie die Gebäudereinigung bis 2018 durchgeführt wurde. Sie hätte hierzu konkret vortragen können.
Unabhängig davon, ob im Mietvertrag die Umlage von Gebäudereinigungskosten vereinbart wurden, sind diese nur dann von den Mietern zu zahlen, wenn diese dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, § 556 Abs. 3 S. 2 BGB.
Es entspricht nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eine Firma mit der Gebäudereinigung zu beauftragen, wenn die Mieter diese in eigener Organisation und ohne Beanstandung durchführen.
Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass dennoch die Beauftragung einer Firma erforderlich gewesen ist.
Der Betrag der in die Betriebskostenabrechnung eingestellt wurde, übersteigt die hier geltend gemachten Forderung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus dem Mietvertrag auf Zahlung der Gebäudereinigungskosten.Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Mieter bis einschließlich 2018 die Gebäudereinigung ohne Beanstandungen in eigener Organisation durchgeführt haben.
Dies wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin ist seit 2016 Eigentümerin des streitgegenständlichen Hauses. Sie hat daher Kenntnis davon, wie die Gebäudereinigung bis 2018 durchgeführt wurde. Sie hätte hierzu konkret vortragen können.
Unabhängig davon, ob im Mietvertrag die Umlage von Gebäudereinigungskosten vereinbart wurden, sind diese nur dann von den Mietern zu zahlen, wenn diese dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, § 556 Abs. 3 S. 2 BGB.
Es entspricht nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eine Firma mit der Gebäudereinigung zu beauftragen, wenn die Mieter diese in eigener Organisation und ohne Beanstandung durchführen.
Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass dennoch die Beauftragung einer Firma erforderlich gewesen ist.
Der Betrag der in die Betriebskostenabrechnung eingestellt wurde, übersteigt die hier geltend gemachten Forderung.
AG Neubrandenburg, 17.09.2021 - Az: 103 C 432/21
ECLI:DE:AGNEUBR:2021:0917.103C432.21.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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