Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDie Kosten für einen Wachschutz sind bei einem
Mietvertrag für Wohnraum nicht als
sonstige Betriebskosten i.S.d.
Betriebskostenverordnung umlegbar, wenn es sich um ein Gebäude mit gewerblichen Einheiten und Wohneinheiten handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag die Position Wachdienst enthält.
Die Wachschutzkosten wurden vorliegend unzweifelhaft durch die Gewerbeeinheiten veranlasst, so dass eine Umlage nach Auslegung des Mietvertrages auf die Wohnraummieter nicht in Betracht kommt. Hier ist ein Vorwegabzug alleine auf die für die Gewerbeeinheiten entfallenden Kosten notwendig.
Lediglich in besonderen Fällen erscheint eine Umlegbarkeit von Wachdienstkosten auf Wohnraummieter denkbar.