Die Wachschutzkosten wurden vorliegend unzweifelhaft durch die Gewerbeeinheiten veranlasst, so dass eine Umlage nach Auslegung des Mietvertrages auf die Wohnraummieter nicht in Betracht kommt. Hier ist ein Vorwegabzug alleine auf die für die Gewerbeeinheiten entfallenden Kosten notwendig.
Lediglich in besonderen Fällen erscheint eine Umlegbarkeit von Wachdienstkosten auf Wohnraummieter denkbar.
AG Neubrandenburg, 21.09.2018 - Az: 102 C 22/178
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