Zwar stellt die nach Abmahnung erfolgte unpünktliche Zahlung der Mieten durch den Mieter für drei aufeinanderfolgende Monate eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar, die grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen des Vermieters in ein künftig vertragsgemäßes Verhalten zu erschüttern.
Jedoch kommt diesem Fehlverhalten bei Würdigung der Gesamtumstände angesichts der lediglich in dem kurzen Zeitraum von 3 Monaten und damit (noch) nicht hinreichend nachhaltig unpünktlichen Zahlungen nicht die hinreichende, das Vertrauen des Vermieters in ein vertragsgemäßes Zahlungsverhalten erschütternde Erheblichkeit zu.
Dabei wird im Ausgangspunkt im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung daran festgehalten, dass das Zahlungsverhalten der Mieter vor der Abmahnung im Rahmen der vorzunehmenden Würdigung der Einzelumstände keine Berücksichtigung findet, wenn der Vermieter ebenso wie die vorherige Vermieterin die monatlich wiederkehrenden verspäteten Mietzahlungen des Mieters seit Beginn des Mietverhältnisses widerspruchslos hingenommen hat.
Nur im Fall eines derartigen Ausnahmefalles eines seitens des Vermieters geschaffenen Vertrauenstatbestand ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH anzunehmen, dass der Vermieter über Jahre die unpünktliche Zahlungsweise widerspruchslos hingenommen und damit den Anschein gesetzt hat, der Vertragsverletzung kein erhebliches Gewicht beizumessen sowie darin keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen zu sehen.
Ausgehend hiervon ist im Rahmen der Einzelfallabwägung vorliegend lediglich das nach der den Anschein der Billigung beseitigenden Abmahnung zu verzeichnende Zahlungsverhalten zu berücksichtigen, dem als solchem (noch) nicht das Gewicht einer hinreichend erheblichen Pflichtverletzung beizumessen ist. Denn dafür fehlt es bei folgerichtiger und ausschließlicher Betrachtung des Verhaltens nach der Abmahnung an der auch vom BGH für die Rechtfertigung der Kündigung vorausgesetzten fortdauernden Unpünktlichkeit der Zahlungen über einen nicht nur kurzen Zeitraum (vgl. BGH, 11.01.2006 - Az: VIII ZR 364/04).
Jedoch kommt diesem Fehlverhalten bei Würdigung der Gesamtumstände angesichts der lediglich in dem kurzen Zeitraum von 3 Monaten und damit (noch) nicht hinreichend nachhaltig unpünktlichen Zahlungen nicht die hinreichende, das Vertrauen des Vermieters in ein vertragsgemäßes Zahlungsverhalten erschütternde Erheblichkeit zu.
Dabei wird im Ausgangspunkt im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung daran festgehalten, dass das Zahlungsverhalten der Mieter vor der Abmahnung im Rahmen der vorzunehmenden Würdigung der Einzelumstände keine Berücksichtigung findet, wenn der Vermieter ebenso wie die vorherige Vermieterin die monatlich wiederkehrenden verspäteten Mietzahlungen des Mieters seit Beginn des Mietverhältnisses widerspruchslos hingenommen hat.
Nur im Fall eines derartigen Ausnahmefalles eines seitens des Vermieters geschaffenen Vertrauenstatbestand ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH anzunehmen, dass der Vermieter über Jahre die unpünktliche Zahlungsweise widerspruchslos hingenommen und damit den Anschein gesetzt hat, der Vertragsverletzung kein erhebliches Gewicht beizumessen sowie darin keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen zu sehen.
Ausgehend hiervon ist im Rahmen der Einzelfallabwägung vorliegend lediglich das nach der den Anschein der Billigung beseitigenden Abmahnung zu verzeichnende Zahlungsverhalten zu berücksichtigen, dem als solchem (noch) nicht das Gewicht einer hinreichend erheblichen Pflichtverletzung beizumessen ist. Denn dafür fehlt es bei folgerichtiger und ausschließlicher Betrachtung des Verhaltens nach der Abmahnung an der auch vom BGH für die Rechtfertigung der Kündigung vorausgesetzten fortdauernden Unpünktlichkeit der Zahlungen über einen nicht nur kurzen Zeitraum (vgl. BGH, 11.01.2006 - Az: VIII ZR 364/04).
LG Berlin, 09.12.2021 - Az: 67 S 158/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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