Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses.
Bei der Benutzung der Gemeinschaftsflächen hat der Mieter ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Grenzen seines Gebrauchsrechts zu beachten. So dürfen insbesondere zu gemeinschaftlichem Gebrauch mehrerer Mieter dienende Räume oder Flächen (Zugänge, Treppenhaus, Hofflächen) nur in der dafür vorgesehenen Weise benutzt werden.
„Das Betreten der Dachterrasse geschieht auf eigene Gefahr, da die Höhe des Geländers nicht den Bauvorschriften entspricht. Aus statischen Gründen dürfen nicht mehr als 3 Personen gleichzeitig die Dachterrasse betreten. Grillen und offenes Feuer sind dort nicht erlaubt.“
In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Nutzung der Dachterrasse. Der Vermieter war der Ansicht, die Dachterrasse sei nicht mitvermietet worden. Dem Mieter sei die Mitnutzung lediglich gestattet worden. Der Mieter war der Ansicht, ihm stehe aufgrund des Mietvertrages das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse zu.
Bei der Benutzung der Gemeinschaftsflächen hat der Mieter ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Grenzen seines Gebrauchsrechts zu beachten. So dürfen insbesondere zu gemeinschaftlichem Gebrauch mehrerer Mieter dienende Räume oder Flächen (Zugänge, Treppenhaus, Hofflächen) nur in der dafür vorgesehenen Weise benutzt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall wurde ein Mietvertrag geschlossen, der die Dachterrasse nicht als Mietraum umfasste. Eine Zusatzvereinbarung im Mietvertrag sah vor:„Das Betreten der Dachterrasse geschieht auf eigene Gefahr, da die Höhe des Geländers nicht den Bauvorschriften entspricht. Aus statischen Gründen dürfen nicht mehr als 3 Personen gleichzeitig die Dachterrasse betreten. Grillen und offenes Feuer sind dort nicht erlaubt.“
In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Nutzung der Dachterrasse. Der Vermieter war der Ansicht, die Dachterrasse sei nicht mitvermietet worden. Dem Mieter sei die Mitnutzung lediglich gestattet worden. Der Mieter war der Ansicht, ihm stehe aufgrund des Mietvertrages das alleinige Nutzungsrecht an der Dachterrasse zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Gesamtverhalten des Mieters stellt sich als erhebliche Pflichtverletzung dar, welche den Vermieter zu einer ordentlichen Kündigung berechtigte.Urteil freischalten
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AG Bremen, 08.07.2020 - Az: 19 C 457/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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