Aus dem Umstand, dass das Bad nicht mit einem Heizkostenverteiler ausgestattet war, folgt nicht, dass die Heizkosten der gesamten Wohnung nach Fläche umgelegt werden müssen.
Grundsätzlich kommt eine Schätzung der
Heizkosten gem.
§ 9a HeizKV für einen Raum in Betracht, in dem ein Verbrauchserfassungsgerät fehlt.
Ein „anderer zwingender Grund“ im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn Umstände gegeben sind, die dem Geräteausfall gleichzusetzen sind, weil sie eine rückwirkende Korrektur der Erfassungsmängel ausschließen.
Entscheidend ist allein die objektive Lage; auf die Frage, ob der Erfassungsmangel vom Vermieter zu vertreten ist, kommt es nicht an. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil v. 31.10.2007 (Az:
VIII ZR 261/06) deutlich gemacht, dass eine Schätzung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn die Wohnung von vornherein nicht mit Erfassungsgeräten ausgestattet ist. In der dortigen Entscheidung war eine Schätzung allein deshalb nicht in Betracht gekommen, weil Verbrauchswerte weder aus früheren Zeiträumen noch aus vergleichbaren anderen Räumen zur Verfügung standen und es daher an einer geeigneten Schätzgrundlage mangelte.
Hierzu führte das Gericht für den zu entscheidenden Fall aus:
Ob vorliegend die Regelung in § 5 Ziff. 3 Satz 2 des
Mietvertrages einer Schätzung der Heizkosten für das Bad entgegensteht, musste nicht entschieden werden; eine Umlage der Heizkosten des Bades aufgrund der von der Klägerin vorgenommenen Schätzung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Abrechnung der Klägerin in diesem Punkt formell unwirksam ist mangels Angabe der Schätzgrundlage.
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