Dem Vermieter (von Wohnraum) steht gegenüber dem Mieter ein auf § 1004 BGB beruhender und im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Untersagung der vollständigen oder teilweisen Gebrauchsüberlassung an Dritte jedenfalls dann zu, wenn er gegen den Mieter einen vorläufig vollstreckbaren Räumungstitel erwirkt und der Mieter danach den Versuch einer unbefugten Gewahrsamsüberlassung unternommen oder bereits erfolgreich abgeschlossen haben sollte.
Der (Wohnraum-)Vermieter muss sich in diesen Fällen nicht auf die spätere Möglichkeit zur Erwirkung einer Räumungsverfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO gegen den unbefugt - und häufig ausschließlich zur Vereitelung der Räumungsvollstreckung - in die Mietsache aufgenommenen Dritten oder die Möglichkeit einer Klauselumschreibung nach § 727 ZPO verweisen lassen. Denn beide Verfahren sind mit einem weiteren zeitlichen Verzug sowie nicht unerheblichen prozessualen Risiken für den Vermieter verbunden.
Davon ausgehend kann dem Vermieter weder das Rechtsschutzbedürfnis für eine präventive Untersagungsverfügung gegen den gekündigten Mieter oder gegen sonstige Gewahrsamsinhaber abgesprochen werden noch entfaltet § 940a Abs. 2 ZPO als lex specialis eine Sperrwirkung zu Lasten des Vermieters.
Der (Wohnraum-)Vermieter muss sich in diesen Fällen nicht auf die spätere Möglichkeit zur Erwirkung einer Räumungsverfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO gegen den unbefugt - und häufig ausschließlich zur Vereitelung der Räumungsvollstreckung - in die Mietsache aufgenommenen Dritten oder die Möglichkeit einer Klauselumschreibung nach § 727 ZPO verweisen lassen. Denn beide Verfahren sind mit einem weiteren zeitlichen Verzug sowie nicht unerheblichen prozessualen Risiken für den Vermieter verbunden.
Davon ausgehend kann dem Vermieter weder das Rechtsschutzbedürfnis für eine präventive Untersagungsverfügung gegen den gekündigten Mieter oder gegen sonstige Gewahrsamsinhaber abgesprochen werden noch entfaltet § 940a Abs. 2 ZPO als lex specialis eine Sperrwirkung zu Lasten des Vermieters.
LG Berlin, 07.04.2022 - Az: 67 T 8/22
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