Insbesondere dann, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, liegt ein die
außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund vor.
Ein
Mietrückstand von mehr als einem Monat bei anderen Mietverhältnissen als denen von Wohnraummietern (gewerblichen Mietverhältnissen) ist erst recht erheblich (BGH, 23.07.2008 - Az:
XII ZR 134/06).
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 543 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a Alt. 1 BGB).
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