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Verdunkelter Keller rechtfertigt keine Mietminderung!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Verdunkelung der Fenster zu einem nicht zu Wohnzwecken bestimmten Kellerraum, begründet kein Mietminderungsrecht. Ein Mietmangel liegt in einem solchen Fall nicht vor bzw. sollte doch ein Mangel anzunehmen sein, so ist dieser zumindest geringfügig.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um eine Mietminderung wegen der Beeinträchtigung von Licht- und Sichtverhältnissen im Rahmen eines Mietvertrages über eine Doppelhaushälfte.

Die Hälfte, in der die beklagten Mieter wohnen, ragt weiter in das Grundstück hinein und mündet in einen sogenannten Freisitz. Dabei liegen sowohl zwei der Kellerfenster, bei denen es sich um Auslässe im Mauerwerk handelt, als auch die Fenster des Freisitzes zum Garten der anderen Mieter hin.

Mitte April 2020 errichteten die anderen Mieter eine Sichtschutzwand in Form einer schwarzen gespannten Plane vor einem der Kellerfenster und unter den Fenstern des Freisitzes, welche ebenfalls zu einem geringen Teil im unteren Bereich verdeckt wurden. Des Weiteren stellten die Mieter eine Gartenbank vor dem anderen Kellerfenster auf, deren Polster ebenfalls zu einer Verdeckung des Fensters führten.

Die betroffenen Kellerfenster gehören zu zwei unterschiedlichen Kellerräumen. Links befindet sich ein kleiner etwa 3qm großer Raum, in dem sich die Anschlüsse des Hauses befinden. Dieser wird auch zu Lagerzwecken genutzt. Rechts befindet sich ein größerer Kellerraum von etwa 20 qm. Dieser wird von den Beklagten als Hobbyraum (insbesondere für die Modelleisenbahn) genutzt. Des Weiteren haben sie dort eine Sitzecke aufgebaut, die an heißen Sommertagen zum Lesen oder Kaffeetrinken genutzt wird. Daneben gibt es noch weitere Kellerräume, insbesondere einen Heizungsraum und einen Waschkeller. In diesen Räumen liegen sogenannte Schachtfenster vor.

Die Beklagten sind der Ansicht die Verdunkelung sowie die Beeinträchtigung der Sicht aus den Freisitzfenstern sei derart erheblich, dass dies einen Mietmangel darstelle, der eine Mietminderung in Höhe von 10 % rechtfertige.


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