Die Vorschrift des
§ 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist so auszulegen, dass eine
Kündigung des Vermieters allein aufgrund von
Rückständen mit Erhöhungsbeträgen der dort genannten Art bei einem vorhandenen Widerspruch des Mieters erst dann möglich ist, wenn der Mieter verurteilt worden und die Zahlung nicht binnen einer Frist von zwei Monaten seit Rechtskraft der Verurteilung erfolgt ist.
Auf öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum ist § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht unmittelbar anwendbar, weil die Vorschrift nur Mieterhöhungen nach den §§ 558 bis 560 BGB erfasst.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist jedoch auf solche Fälle möglich, in denen aus denselben Gründen, unter denen im preisfreien Wohnraummietverhältnis nach §§ 558 bis 560 BGB die Miete erhöht wird, im preisgebundenen Wohnraum nach den entsprechenden Sondervorschriften die Miete erhöht wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung des Mieters kündigen, wenn der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden ist, und wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
Durch diese Vorschrift soll der Mieter vor Kündigungen geschützt werden, die nur wegen eines Streits über
Mieterhöhungen ausgesprochen werden.
Dementsprechend ist die Vorschrift in der Weise auszulegen, dass eine Kündigung des Vermieters allein aufgrund von Rückständen mit Erhöhungsbeträgen der dort genannten Art bei einem vorhandenen Widerspruch des Mieters erst dann möglich ist, wenn der Mieter verurteilt worden und die Zahlung nicht binnen einer Frist von zwei Monaten seit Rechtskraft der Verurteilung erfolgt ist.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.