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Gebrauchsüberlassung an Dritten ohne Erlaubnis und schwere Beleidigung des Vermieters als Kündigungsgrund

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Auch bei einer Aufnahme zum Mitgebrauch der Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters liegt eine unbefugte Überlassung der Mietsache an einen Dritten vor. Dies gilt unabhängig davon ein Anspruch gem. § 553 Abs. 1 BGB bestanden hätte, dass der Vermieter einem solchen Mitgebrauch der Wohnung zustimmt.

Auf die Frage, ob ein Untermietvertrag geschlossen worden ist, kommt es somit nicht an. Auch wenn ein berechtigtes Interesse an einer dahingehenden Erlaubnis des Vermieters möglicherweise vorgelegen haben könnte, zählt es zur vertraglichen Nebenpflicht aus dem Mietverhältnis, dass eine solche Mitteilung an den Vermieter erfolgt, damit dieser dahingehende etwaige angemessene Mieterhöhung verlangen können.

Im Rahmen einer schuldhaften Pflichtverletzung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Beleidigung des Vermieters, wenn sie ein ausreichendes Ausmaß angenommen hat, bereits ohne Abmahnung ausreichend.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte mietete vom Kläger zum 01.06.2005 die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses.

Im Sommer 2007 wurde der Kläger durch andere Mieter des Hauses darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte die Wohnung nicht mehr alleine bewohne. Bei einer Wohnungsbesichtigung der von der Beklagten bewohnten Wohnung wurde durch den Kläger eine weitere Schlafgelegenheit im Wohnzimmer wahrgenommen.

Am 05.07.2010 mahnte der Kläger die Beklagte wegen nicht genehmigter Untervermietung ab.

Am 28.07.2010 kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Beklagten im Hause.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Wohnung ohne seine Erlaubnis untervermietet.

Zur Auseinandersetzung am 28.07. behauptet der Kläger, die Beklagte habe gegenüber seiner Person schwerste Beleidigungen ausgesprochen: „Ihr Arschlöcher, ich haue Dir was in die Schnautze. Ihr könnt mich am Arsch lecken.“ Danach habe die Beklagte ihre Wohnungseingangstür mindestens 6 Mal zugeschlagen, bis dass die mittlere Scheibe zerbrochen sei. Die zuvorige Beschimpfung habe über 10 Minuten angedauert.

Die Beklagte habe ferner gesagt: „Kümmere Dich um Deine Scheiße, Du Arschloch! Du kannst mich am Arsch lecken, Du blöde Sau. Und wegen da oben zeige ich Euch auch noch an. Du brauchst mich nicht zu Siezen, ich duze Dich weiter, Du blöde Sau.“


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Hont Péter HetényiDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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